Einspeisevergütung

Einspeisevergütung für Photovoltaik 2014

Das EEG (Erneuerbare Energien Gesetz oder „Gesetz zum Vorrang erneuerbarer Energien“) regelt als sehr wirkungsvolles Programm für neue Technologien wie z.B. die Photovoltaik die gesetzlich garantierte Einspeisevergütung. Auf dieser Grundlage sind innerhalb der letzten Jahre sehr viele Photovoltaikanlagen (PV Anlagen) in Deutschland ans Netz gegangen, da somit die wirtschaftliche Grundlage für viele Investoren gegeben war und für Investitionssicherheit gesorgt wurde.

PV Einspeisevergütung 2014

Die nachfolgenden Tabellen geben Aufschluss über die Vergütungssätze für Photovoltaik in 2014. Hier finden Sie zunächst die Einspeisevergütung für:

  • PV-Anlagen bis 500 kWp
  • PV-Anlagen ab 500 kWp
  • Eigenverbrauch von Solarstrom für Anlagen > 10 kWp [space]

EEG-Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen bis 500 kWp

Inbetriebnahme abbis 10 kWp(Ct/kWh)bis 40 kWp(Ct/kWh)bis 500 kWp(Ct/kWh)
Ermittelter Jahreszubau3.500 MWp2.600 MWp2.400 MWp3.500 MWp2.600 MWp2.400 MWp3.500 MWp2.600 MWp2.400 MWp
01.08.201412,7512,4011,09
01.09.201412,6912,3411,03
01.10.201412,6512,3111,01
01.11.201412,6212,2810,98
01.12.201412,5912,2510,95

Quelle: BSW (Bundesverband Solarwirtschaft e.V.)

Für Solarstromanlagen ab 500 kWp erzielbare Vergütungen

Inbetriebnahme ab500 bis 1.000 kWp(Ct/kWh)bis 10 MWp(Ct/kWh)
ErmittelterJahreszubau3.500 MWp2.600 MWp2.400 MWp3.500 MWp2.600 MWp2.400 MWp
01.08.201411,499,23
01.09.201411,439,18
01.10.201411,409,16
01.11.201411,389,14
01.12.201411,359,12

Quelle: BSW (Bundesverband Solarwirtschaft e.V.)

EEG-Vergütung für Eigenverbrauch bei PV-Anlagen > 10 kWp

JahrEEG-Umlageanteilct/kWh
2014/201530 %1,87*
ab 201635 %2,18*
ab 201740 %2,50*

*EEG-Umlage von heute 6,24 Cent/kWh vorausgesetzt

Näheres zur Entwicklung der Einspeisevergütung

Im EEG ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Netzbetreiber den aus Photovoltaikanlagen erzeugten Solarstrom abnehmen müssen und diesen entsprechend der Einspeisevergütung auch zu vergüten haben.

Das Erneuerbare Energien Gesetz wurde zum ersten Mal im Jahr 2000 verabschiedet. Innerhalb der letzen Jahre wurde dieses jedoch immer wieder geändert. Der Grund für die Anpassung der Vergütungssätze der Einspeisevergütung lag vor allem in dem enormen Aufschwung, den die gesamte Photovoltaikbranche durch die massiven Investitionen in Photovoltaikanlagen erlebte.

Das Erneuerbare Energien Gesetz regelt unter anderem folgende Punkte, welche für den Betreiber einer PV-Anlage gegenüber dem Netzbetreiber als Planungs- und Investitionssicherheit von elementarer Bedeutung ist:

  • Anschlusspflicht von Photovoltaikanlagen – Hier ist geregelt, dass Netzbetreiber Anlagen gemäß dem EEG (z.B. Photovoltaik-Anlagen) unverzüglich und vorrangig an ihr Stromnetz anzuschließen haben. Somit wird sichergestellt, dass Photovoltaik-Investoren nicht auf ihrer PV-Anlage sitzen bleiben.
  • Pflicht zur Abnahme des durch die Photovoltaikanlage erzeugten Stroms – Hier ist festgelegt, dass der Netzbetreiber verpflichtet ist, den erzeugten Solarstrom abzunehmen. Somit wird sichergestellt, dass der produzierte Strom auf jeden Fall abgenommen werden muss.
  • Pflicht zur Vergütung des erzeugten Stroms – Der durch die Photovoltaikanlage erzeugte Solarstrom muss zu einem Mindestpreis, welcher in der aktuellen Einspeisevergütung laut EEG festgelegt ist vergütet werden.

Höhe der Einspeisevergütung

Für die Höhe der Einspeisevergütung sind folgende Punkte ausschlaggebend:

  • Das Jahr der Inbetriebnahme – Beginnend mit dem Tag der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage gilt die Einspeisevergütung für die Dauer von zwanzig Kalenderjahren zuzüglich dem Jahr der Inbetriebnahme. Da die Einspeisevergütung innerhalb der letzten Jahre jedoch deutlich heruntergefahren wurde, erhalten Investoren, die heute in eine PV-Anlage investieren einen geringeren Vergütungssatz als jene, die den Bau der Photovoltaikanlage bereits im Jahr 2000 umgesetzt haben.
  • Installationsort der Photovoltaikanlage – Werden Photovoltaik-Module auf bzw. an Gebäuden installiert, erhalten diese eine höhere Einspeisevergütung als jene, die auf freien Flächen (sog. Freiflächenanlagen, Solarparks) installiert werden. Zu den Photovoltaikanlagen die als Anlagen auf und an Gebäuden installiert werden, zählen z.B. Photovoltaik-Dachanlagen, Photovoltaik-Fassadenanlagen, PV-Lärmschutzwände und Solar- bzw. Photovoltaik-Carports.
  • Größe der Photovoltaikanlage – Hier ist zunächst wieder die Gebäudeanlage mit der jeweiligen Höhe der Einspeisevergütung zu betrachten. Unterschieden wird hier hinsichtlich der Einspeisevergütung in Photovoltaikanlagen mit einer jeweiligen Leistung bis 30 Kilowatt, 100 Kilowatt, 1000 Kilowatt und eine Spitzenleistung (kWp), die über 1000 Kilowatt hinausgeht. Bei der Ermittlung der erzeugten Leistung, werden alle Photovoltaik-Module in ihrer Gesamtheit betrachtet, welche zusammen eine Photovoltaikanlage ergeben. Man spricht auch von einem Photovoltaik- bzw. Solargenerator. [space]

Schrittweise Absenkung der Einspeisevergütung

Um einen Anreiz, in Erneuerbare Energien wie z.B. Photovoltaik zu investieren, zu schaffen, wurde vom Gesetzgeber das Erneuerbare Energien Gesetz ins Leben gerufen. Die jährliche Absenkung der Einspeisevergütung für neu installierte Photovoltaikanlagen soll dem Investor klar machen, dass sich das Abwarten nicht lohnt und somit einen Anreiz schaffen, lieber heute als morgen in eine PV-Anlage zu investieren.

Weiterhin wird durch die Absenkung der Einspeisevergütung der technische Fortschritt im Bereich der Photovoltaik vorangetrieben und die Anlagenpreise sinken im gleichen Verhältnis. Die Änderung der Vergütungssätze kommt jedoch nur für neu an das Netz angeschlossene PV-Anlagen zum Tragen. Wird eine Solaranlage in mehr als einem Jahr nach der Erstinstallation erweitert, gelten die Vergütungssätze des neuen Jahres für den neu installierten Teil der Photovoltaikanlage.

Dementsprechend ist die Einspeisevergütung (laut EEG) für die neu hinzugekommenen Photovoltaik-Module bzw. deren erzeugten Solarstrom gesondert zu berechnen. Da jedoch die Leistung der gesamten PV-Anlage in Betracht gezogen wird bzw. mittels Einspeisezähler ermittelt wird, muss der neu hinzugekommene Teil entsprechend gesondert berechnet werden.

Direktverbrauch von erzeugtem Strom

Auch selbst oder teilweise selbst genutzter Solarstrom wird dem Photovoltaikanlagen-Betreiber laut Einspeisevergütung vergütet, wenn die Inbetriebnahme im Jahr 2009 oder später erfolgte. Hierfür ist im EEG ein spezieller Vergütungssatz festgelegt worden. Für viele Hauseigentümer könnte sich eine Photovoltaikanlage nach dem Prinzip des Direktverbrauchs dann lohnen, wenn der Preis für den Bezug des herkömmlichen Stroms, über dem des selbst erzeugten und mittels Einspeisevergütung subventionierten Stroms liegt.

Während der Bezugspreis für Strom nach Ansicht vieler Experten auch in den nächsten Jahren weiter ansteigen wird, ist der Vergütungssatz für Solarstrom für die nächsten 20 Jahre festgelegt. Wer ab dem Jahr 2009 bis 2013 eine PV-Anlage betreibt ist für die gesamte Vergütungsdauer flexibel, denn ob die PV-Anlage den erzeugten Strom einspeist oder ob der Betreiber den Strom für den Eigenverbrauch verwendet, bleibt ihm überlassen.

Historische Entwicklung der Einspeisevergütung

Wie wurde das EEG bzw. die Einspeisevergütung für Photovoltaik von 2000 bis 2012 angepasst? Im Folgenden sehen Sie einen kleinen Rückblick der einzelnen Anpassungen bzw. Kürzungen. Da für die Vergütung die Anlagengröße sowie die Installationsart berücksichtigt werden müssen, wird im Folgenden nur auf die Entwicklung des EEG für Photovoltaikanlagen mit einer Größe bis 30 Kilowatt eingegangen.

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass jeweils zum Jahresende ein regelrechter Ansturm auf Photovoltaikanlagen herrscht, da mit dem Beginn des neuen Jahres auch die jeweils neue Einspeisevergütung zum Tragen kommt. Wichtig ist jedoch, dass die Photovoltaikanlage bereits in Betrieb genommen wurde. Ab diesem Zeitpunkt, kommt die Subvention zum Tragen.

Stufenweise Absenkung der Einspeisevergütung für Dachanlagen bis 30 kWp:

  • 2000 bis 2001 wurden PV-Anlagen mit 50,62 Cent pro Kilowattstunde (kWh) vergütet
  • 2002 wurde die kWh mit 48,10 Cent vergütet (Senkung um 5 Prozent)
  • 2003 gab es 45,70 Cent pro kWh (Senkung um 5 Prozent)
  • 2004 wurde der Vorteil, des zinsgünstigen Darlehens der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) in die Einspeisevergütung einbezogen, wodurch der Vergütungssatz auf 57,40 Cent erhöhte. Dieser Schritt war notwendig, da der Verwaltungsaufwand für die Vergabe der Photovoltaik-Kredite zu groß war (trotzdem wurde der Vergütungssatz erneut um 5 Prozent gesenkt)
  • 2005 wurde je Kilowattstunde 54,53 Cent vergütet (Senkung um 5 Prozent)
  • 2006 gab es vom Staat eine Förderung von 51,80 Cent pro kWh (Senkung um 5 Prozent)
  • 2007 wurden 49,21 Cent pro kWh vergütet (Senkung um 5 Prozent)
  • 2008 gab es für Photovoltaik-Investoren noch 46,75 Cent pro kWh (erneute Senkung um 5 Prozent)
  • 2009 gab es je kWh 43,01 Cent (Senkung um 8 Prozent)
  • 2010 wurde pro kWh 39,14 vergütet (Senkung um 9 Prozent)
  • 01.07.2010 gab es eine Sonderkürzung von 13 Prozent (der Vergütungssatz betrug von da an 34,05 Cent je kWh)
  • 01.10.2010 erneute Sonderkürzung um 3 Prozent (der Vergütungssatz betrug nun 33,03 Cent je Kilowattstunde)
  • 2011 wurden Photovoltaikanlagen-Betreiber mit 28,74 Cent pro kWh unterstützt (Senkung der Einspeisevergütung um 13 Prozent)
  • 2012 fand eine Senkung auf 24,43 Cent je kWh statt (Absenkung um 15 Prozent) [space]

Schrittweise Absenkung

Je nachdem, in welchem Umfang die Photovoltaik wächst, bemisst sich die Absenkung der Einspeisevergütung. Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die entsprechenden Rahmen, in denen eine Absenkung erfolgt:

Jährlicher Zubau
Degression pro Jahr
Degression pro Monat
ab 7.500 Megawatt
29%
2,8%
ab 6.500 Megawatt
26%
2,5%
ab 5.500 Megawatt
23%
2,2%
ab 4.500 Megawatt
19%
1,8%
ab 3.500 Megawatt
15%
1,4%
Ziel
11,4%
1%
unter 2.500 Megawatt
9%
0,75%
unter 2.000 Megawatt
6%
0,5%
unter 1.500 Megawatt
0%
0%
unter 1.000 Megawatt
-6%
-0,5%