Tipps zu Steuern und Abschreibung

Handelt es sich bei Ihrer Solaranlage um eine netzgekoppelte Photovoltaikanlage, liegt durch die Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Stromnetz und die damit verbundene Einspeisevergütung eine unternehmerische Tätigkeit vor: Sie verkaufen „Ihren“ Strom an den Netzbetreiber.

Einkommensteuer

Kleinere Anlagenbetreiber sind hinsichtlich der relativ kleinen Anlagengröße nicht verpflichtet, dies als gewerbliche Tätigkeit anzumelden. Erwirtschaften Sie jedoch einen jährlichen Überschuss, der den Grenzwert von 24.500 Euro übersteigt, sind Sie verpflichtet, damit ein Gewerbe anzumelden. Damit werden Sie gleichzeitig steuerpflichtig. Der mit nahezu allen Anlagen erwirtschaftete Gewinn muss mit der Einkommenssteuererklärung versteuert werden. Wichtig ist es daher, alle Belege sorgfältig aufzubewahren, um den Gewinn ermitteln zu können.

Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug

Erwirtschaftet Ihre Anlage jährlich weniger als 17.500 Euro Umsatz, tritt damit die so genannte „Kleinunternehmerregelung“ in Kraft, das heißt, Sie sind umsatzsteuerbefreit. In der Regel gehören in diese Kategorie auch PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern und andere kleinere Anlagen. Sie müssen damit keine Steuern auf Ihren Umsatz entrichten.

Verzichten Sie jedoch auf die Kleinunternehmerregelung, können Sie Ihre Einspeisevergütung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer beziehen, das heißt, diese wird dann gemeinsam mit dem von Ihrer Anlage eingespeisten Strom vom Netzkonzern gezahlt. Dieser Betrag wird von Ihnen an das Finanzamt abgeführt.

Unter Umständen erhalten Sie die Mehrwertsteuer vom Finanzamt wieder zurück erstattet – ein wesentlicher Vorteil, den der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung mit sich bringt!

Abschreibungen

Grundsätzlich wird in einer Abschreibung die Abnutzung abgesetzt, damit ergibt sich die allgemeine Abkürzung AfA (Absetzung für Abnutzung). Allgemein werden die Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage stets über einen Zeitraum von 20 Jahren abgeschrieben, denn diese ist einerseits vom Hersteller garantiert und ist andererseits für die entsprechende Einnahmen-Überschussrechnung, kurz EÜR, neben der Auflistung der laufenden Kosten wichtig.

Solaranlagen können über vier verschiedene Methoden abgeschrieben werden:

LINEARE ABSCHREIBUNGSMETHODE

Hierbei wird der Nettobetrag der Herstellungskosten gleichmäßig über eine Lebens- und Nutzungsdauer von 20 Jahren konstant mit fünf Prozent abgeschrieben. Bei der linearen Abschreibungsmethode muss die Abschreibung im Jahr der Inbetriebnahme zeitanteilig angesetzt werden. Wird eine Photovoltaikanlage beispielsweise im November in Betrieb genommen, müssen in diesem Jahr nur mehr zwei Zwölftel abgeschrieben werden. Der Tag der Inbetriebnahme spielt keine Rolle – das heißt, der jeweilige Monat wird vollständig aufgeführt. Der fehlende Restbetrag dieses Jahres wird im 21. Jahr abgeschrieben und verrechnet.

Beispiel:

Eine Anlage mit Anschaffungskosten in Höhe von 100.000 Euro wird über einen Zeitraum von 20 Jahren abgeschrieben, das heißt jährlich mit 5.000 Euro.

Wird diese Anlage im November 2010 in Betrieb genommen, werden im Jahr der Anschaffung nur mehr 833,33 Euro abgeschrieben (2/12 vom jährlichen Abschreibungswert). Der Tag der Inbetriebnahme spielt dabei keine Rolle.

DEGRESSIVE ABSCHREIBUNGSMETHODE

Diese Methode kann als Alternative zur linearen Aschreibung angesetzt werden und besagt die Abschreibung des prozentualen Anteils. Es kann höchstens der 2,5-fache Wert der linearen Abschreibung (5 Prozent) abgeschrieben werden. Daraus ergibt sich ein Höchstwert von maximal 12,5 Prozent (Faktor 2,5 x 5 Prozent).

Zugrunde liegt immer der jährliche Restwert (netto) der Photovoltaikanlage. Das heißt, der Abschreibungswert wird jährlich proportional geringer, was vor allem zu Beginn der Abschreibung, also bereits ab der Inbetriebnahme die Höhe der anfallenden Steuerbeträge wesentlich reduziert.

Wenn der Betrag unter dem 2,5-fachen Wert der linearen Abschreibung liegt, kann auch zur linearen Abschreibungsmethode gewechselt werden, bei der der Abschreibungswert gleichmäßig verteilt über die gesamten 20 Jahre fünf Prozent beträgt.

Beispiel:

Eine im Januar 2010 hergestellte Anlage, deren Anschaffungskosten 100.000 Euro betragen, kann bei der degressiven Abschreibungsmethode über einen gesamten Abschreibungszeitraum von 20 Jahren bereits im ersten Jahr maximal mit 12.500 Euro abgeschrieben werden (mit Grundlage der linearen Abschreibung würde der Abschreibungswert monatlich 5.000 Euro betragen: 5.000 Euro x 12 Monate, denn im Jahr der Anschaffung, 2010, kann hinsichtlich des Anschaffungsmonats Januar bereits das erste Jahr mit vollen zwölf Monaten abgeschrieben werden!).

Dieses Rechenbeispiel verdeutlicht die deshalb auch wesentlich häufiger angewandte und beliebtere degressive Abschreibungsmethode.

INVESTITIONSABZUGSBETRAG:

Beim Investitionsabzugsbetrag handelt es sich hinsichtlich der Anschaffung einer Photovoltaikanlage von kleineren Betreibern um einen außerbilanziell abzuschreiben möglichen Maximalbetrag, in dem schon im ersten Abschreibungsjahr 40 Prozent des Anschaffungswertes abgesetzt werden können.

Für den weiteren Abschreibungszeitraum und den daraus resultierenden Restbetrag wird dann die lineare Abschreibungsmethode mit dem Abschreibungswert der regulären fünf Prozent angewandt.

Diese Abschreibungsmethode ist nur einmal möglich und reduziert den für die dann weiter folgende lineare Abschreibung relevanten Betrag. Der zugrunde liegende restliche Betrag wird dann weiterhin linear abgeschrieben.

Beispiel:

Eine im Januar 2010 hergestellte Anlage mit einem Wert von 100.000 Euro wird demnach wie folgt abgeschrieben:

Herstellungskosten: 100.000 Euro
Jahr/Monat der Inbetriebnahme: Januar 2010
Investitionsabzug: Maximal 40% dürfen vom Anschaffungswert abgezogen werden = 40.000 Euro
Als Grundlage für die lineare Abschreibung bleibt ein Restwert von 60.000 Euro.
Zeitraum der Abschreibung: 20 Jahre
Jährlich abzuschreibender Betrag: 3.000 Euro (60.000 Euro / 20 Jahre)

Weil bei der linearen Abschreibungsmethode das Jahr der Inbetriebnahme zeitanteilig angerechnet wird, würden im Jahr 2010 noch 9 Monate abgeschrieben werden, also ein Betrag von 2.250 Euro (3.000 Euro / 12 Monate x 9 Monate).

Die restlichen 3 Monate (20 Jahre müssen mit jeweils 12 Monaten voll abgeschrieben werden), werden im 21. Jahr noch abgeschrieben.

Der Investitionsabzug wird damit addiert: 2.250 Euro + 40.000 Euro = 42.250 Euro

SONDERABSCHREIBUNG

Diese Abschreibungsmethode erlaubt es Anlagenbetreibern, zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung im Jahr der Inbetriebnahme 20 Prozent des Anschaffungswertes vollständig oder in den darauf folgenden vier Jahren abzusetzen. Wie diese Abschreibungsmethode verteilt wird, spielt dabei keine Rolle.

Wird eine Anlage erst am Ende eines Jahres in Betrieb genommen, können in diesem Jahr trotzdem noch die vollen 20 Prozent abgeschrieben werden.

Beispiel:

Ein Anlagenbetreiber nimmt seine Photovoltaikanlage mit einem Anschaffungswert von 100.000 Euro im August 2009 in Betrieb, Abschreibungsmethoden sind Sonderabschreibung und degressive Abschreibung.

Sonderabschreibungswert: 20.000 Euro (100.000 Euro – 20 %)

Restlicher abzuschreibender Wert: 80.000 Euro
Linearer Abschreibungswert: jährlich 4.000 Euro (80.000 Euro / 20 Jahre)

Im ersten Jahr der AfA werden anteilig jedoch nur 5 Monate (August bis Dezember) voll abgeschrieben: 1.666,66 Euro (4.000 Euro / 12 Monate x 5 Monate)

Degressive Abschreibung: Maximal der 2,5-fache Wert der linearen AfA

Linear würden im 1. Jahr 1.666,66 Euro abgeschrieben werden;

degressive AfA bedeutet: 2,5-facher Wert der linearen AfA: 1.666,66 Euro x 2,5-facher Wert = 4.166,65 Euro. Im ersten Jahr 2009 könnte mit der degressiven Abschreibungsmethode zusätzlich zur Sonderabschreibung damit bereits ein Betrag von 24.166,65 Euro abgeschrieben werden.

Tipp: Nähere Informationen zum Thema Photovoltaik & Steuern erhalten sie hier.