Photovoltaik Steuer

Photovoltaik Steuer und wirtschaftlicher Leitfaden für Betreiber einer Photovoltaikanlage

Photovoltaik Steuer

Es liegt grundsätzlich eine unternehmerische Tätigkeit vor, wenn Sie eine netzgekoppelte Photovoltaik-Anlage betreiben, da der erzeugte Strom in das Netz eingespeist wird und an den jeweiligen Netzbetreiber verkauft wird. Die im Folgenden aufgeführten Annahmen gelten für die meisten privaten Photovoltaik-Anlagenbetreiber, welche eine Solaranlage an oder auf ihrem privaten Haus installieren.

Wenn Sie bereits ein Gewerbetreibender sind oder die Photovoltaik-Anlage auf ihrem Haus errichtet wurde, welches Sie vermieten, gewerblich nutzen oder nicht ihr Eigentum ist, gelten andere Gesetzmäßigkeiten.

Es ist gegebenenfalls der bestehenden Einkunftsart zuzuordnen. Details sollten Sie mit einem Steuerberater klären. Wir gehen hier nur auf diejenigen PV- Anlagenbetreiber ein, welche die Photovoltaikanlage auf ihrem Privathaus installieren. Sollten sie bisher noch keine PV-Anlage besitzen, sich jedoch dafür interessieren, können Sie mit unserem Photovoltaik Rechner überprüfen, wie hoch der zu erwartende jährliche Ertrag sein wird.

Unternehmereigenschaften eines Photovoltaikanlagenbetreibers

Als erstes stellt sich die Frage, ob man für den Betrieb der Photovoltaik- Anlage auf dem Privathaus ein Gewerbe anmelden muss. Solarstromerzeugung stellt zwar rechtlich eine unternehmerische Tätigkeit dar, jedoch ist die Gewerbeanmeldung entgegen einigen Veröffentlichungen und Aussagen von Finanzämtern, meist nicht notwendig. Private Photovoltaik- Anlagen in einer üblichen Größe auf den Einfamilienhäusern werden als „Bagatelle“ eingeordnet und entsprechen grundlegend nicht dem „Gesamtbild“ der unternehmerischen Tätigkeit. Es gab eindeutige Stellungnahmen zum Gewerberecht vom Bundes-Länder-Ausschuss. In Zweifelsfragen kann man sich jedoch direkt an das zuständige Ordnungsamt der jeweiligen Region wenden und bekommt nähere Informationen. Dies ist jedoch Gewerberecht und hat nichts mit dem Steuerrecht zu tun. Die Gewerbeanmeldung zieht für Privatpersonen einige Konsequenzen nach sich. Mit Anmeldung des Gewerbes werden teilweise Ihre Rechte als Verbraucher eingeschränkt. Der Eintritt in die örtliche IHK ist unumgänglich. Weiterhin stehen Ihnen bei späterer Aufnahme einer tatsächlich selbständigen Tätigkeit, voraussichtlich nicht mehr die Förderprogramme für Existenzgründer zur Verfügung.

Umsatzsteuer und Photovoltaikanlagen

Umsatzsteuererklärung photovoltaik

Die Finanzämter haben eine Verfügung erlassen, nach welcher jeder Solarstrom-Einspeiser, der regelmäßig mehr als 50% seines erzeugten Stroms in das Netzt der Netzbetreiber einspeist, umsatzsteuerpflichtig ist. In diesem Fall ist es unabhängig davon, ob mit der Photovoltaik- Anlage Gewinne oder Verluste erwirtschaftet werden. Wenn die Photovoltaik-Anlagen-Betreiber den erzeugten Strom zu 100% also vollständig entsprechend dem EEG in das Netz einspeist, ist er auf jeden Fall umsatzsteuerpflichtig.

Unsere Buchempfehlung zum Thema:

Wenn der Jahresumsatz zzgl. der darauf anfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird, können Sie sich als Kleinunternehmer auf Antrag von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Die Umsatzsteuer- Pflicht bietet den privaten Solarstrom- Erzeugern meist einen großen finanziellen Vorteil. Die anfangs geleistete Vorsteuer auf die hohe Investition in die Photovoltaikanlage, wird ihnen im Investitionsjahr vom Finanzamt erstattet (Vorsteuer-Erstattung) somit mindert sich die Investitionssumme um die 19 Prozent geleistete Umsatzsteuer. Weiterhin werden die Vorsteuern aus den anderen Betriebsausgaben ebenfalls erstattet. Im Gegenzug muss der Photovoltaik- Anlagen- Betreiber die Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung (Einspeiseerlöse) an das Finanzamt zahlen, welche jedoch vom Stromnetzbetreiber zusätzlich zum EEG-Vergütungssatz an den einzelnen Photovoltaik- Anlagen- Betreiber ausgezahlt wird und die Vergütung im Nachhinein keineswegs schmälert. Die Umsatzsteuer muss nämlich hinzugerechnet werden. – Der Aufwand für die Erstellung der Umsatzsteuer- Erklärung ist im Vergleich eher gering.

Steuerrechtliche Behandlung einer Photovoltaikanlage

Die Einordnung des Betriebs der Photovoltaik-Anlage in das Steuerrecht erfolgt in die Bereiche:

  • Einkommenssteuer
  • Gewerbesteuer und
  • Umsatzsteuer.

Die unterschiedlichen Bereiche werden getrennt von einander betrachtet und bewertet. Dies erscheint Ihnen vorerst sicherlich unlogisch, ist aber steuerrechtlich durchaus gewöhnlich und kann Ihnen als Photovoltaik- Anlagenbetreiber gegebenenfalls auch finanzielle Vorteile bringen.

Einkommensteuer und Photovoltaik

Einkommensteuerrechtlich interessant ist die Photovoltaik-Anlage, wenn sie langfristig einen Überschuss also einen Totalüberschuss erwirtschaftet. Dies liegt vor, wenn die Erlöse aus der Einspeisevergütung des Netzbetreibers insgesamt höher sind als die im Rahmen des Betriebs der Photovoltaik-Anlage entstehenden Kosten. Es ergeben sich in den laufenden Jahren unterschiedliche Überschüsse oder Verluste was z.B. von der Abschreibungsart abhängt. Die Verluste können entsprechend steuermindernd angesetzt werden und die späteren Überschüsse versteuert werden. Gleiches gilt auch für die sonstigen Einkünfte.

Gewerbesteuer und die Photovoltaikanlage

Die Gewerbesteuer ist an die Bedingung geknüpft, dass eine Photovoltaik- Anlage Gewinne erwirtschaftet. Eine Gewerbesteuer entsteht erst, wenn der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit mehr als 24.500 € pro Jahr beträgt. Dies wird von PV-Anlagen mit einer Spitzenleistung bis 10 kWp bei weitem nicht erreicht.

Die Photovoltaikanlage – Betriebsausgaben und deren steuerliche Bedeutung

Betriebsausgaben sind einerseits die Herstellkosten der Photovoltaikanlage, welche über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Betriebsausgaben sind aber auch die eigentlichen Betriebskosten der Photovoltaik-Anlage.

Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Photovoltaikanlage

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind die Investitionskosten für die Photovoltaikanlage zuzüglich der Mehrwertsteuer, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung gewählt haben. Wenn die Umsatzsteuerpflicht besteht, sind lediglich die netto Investitionskosten als Anschaffungs- oder Herstellkosten abzuschreiben. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können nicht im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe angesetzt werden. Sie werden über die steuerliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Nach den offiziellen AfA-Tabellen (AfA: Absetzung für Abnutzung) des Bundesfinanzministeriums liegt die steuerliche Nutzungsdauer für Photovoltaikanlagen bei 20 Jahren. Die Abschreibung erfolgt linear in gleich hohen Jahresbeträgen. Der jährliche Abschreibungsbetrag beträgt 5 Prozent der gesamten Investitionssumme (100 Prozent geteilt durch 20 Jahre = 5 Prozent). Im Jahr der Inbetriebnahme, kann die Abschreibung nur zeitanteilig vorgenommen werden, also für die noch verbleibenden Monate des Jahres.  Währe der Abschreibungsbetrag zum Beispiel 5.000 Euro jährlich und die Anlage würde im Oktober in Betrieb genommen, beträgt die anteilige Abschreibung nur 1.250 Euro (3/12 von 5.000 Euro).

Betriebskosten einer Photovoltaikanlage

Durchschnittlich rechnet man mit Wartungs- und Reparaturkosten in Höhe von ca. 0,5 bis 1 Prozent der Investitionssumme der Photovoltaikanlage. Steuerlich sind natürlich nur die tatsächlich entstandenen Kosten anzusetzen. Nicht nur die Wartungs- und Reparaturkosten sondern auch die Versicherung der Anlage und die Zählergebühren des Netzbetreibers sind Betriebskosten. Grundlegend kann man davon ausgehen, dass die Photovoltaik Preise zwar innerhalb der letzten Jahre deutlich gesunken sind, jedoch ist die Förderung für Photovoltaik ebenfalls deutlich zurückgefahren worden.

Aufzeichnungspflichten und Steuererklärung

Sollten Sie steuerlich als Unternehmer gelten, sollten Sie alle Belege aufheben, welche mit der Photovoltaikanlage im Zusammenhang stehen. Sie müssen die Einnahmen aber auch Ausgaben in einer Gewinnermittlung auflisten. Die Aufbewahrungsfrist für die steuerlich relevanten Unterlagen, speziell auch die Belege beträgt 10 Jahre. Durch die Auflistung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben in Ihrer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG können Sie feststellen, ob Ihre Photovoltaikanlage in dem entsprechenden Jahr einen Gewinn oder Verlust erwirtschaftet hat. Der Aufwand für die Erstellung dieser Gewinnermittlung ist verhältnismäßig gering, da in der Regel nur wenige Zahlungsvorgänge stattfinden.

Das Steuerformular zu bestücken ist schon etwas anspruchsvoller. Zu der üblichen Einkommensteuererklärung muss die Anlage GSE (Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Tätigkeit) und Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ausgefüllt werden.  Weiterhin ist die Umsatzsteuererklärung zu erstellen. Für die Kleinunternehmer sind lediglich die Umsätze des Veranlagungsjahres und Vorjahres anzugeben.

TIPP! Für Spezialfälle empfehlen wir in jedem Fall, sich mit einem Steuerberater Ihres Vertrauens in Verbindung zu setzen.

Hinweise für bestehende Photovoltaikanlagen

Sie erhalten auch eine wirtschaftlich interessante Einspeisevergütung als Betreiber einer älteren Photovoltaikanlage. Bei der Gewinnermittlung kann nur noch der Restwert der Anlage zu Beginn der Einspeisung herangezogen werden. Dieser Restwert wird  aus den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten (abzüglich gewährter Investitionszuschüsse) vermindert um die AfA (Absetzung für Abnutzung) seit Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage.

Ist die Photovoltaikanlage schon vor mehr als drei Jahren errichtet worden, empfiehlt sich ggf. nur noch die Wahl der Kleinunternehmerregelung, also der Verzicht auf die Umsatzsteuerpflicht, da sie die bei der Anschaffung der Photovoltaikanlage gezahlte Vorsteuer nicht mehr erstattet bekommen.

Einspeiseverträge von Betreibern bestehender Photovoltaikanlagen

Was können Sie machen, wenn Sie Ihren Einspeisevertrag schon vor der Verabschiedung des EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) abgeschlossen haben?

Grundsätzlich kann man von dem alten Vertrag zurücktreten und auf einen Vertrag mit den Bedingungen nach dem EEG wechseln. Bitte vergessen Sie nicht, dass der Wechsel zurück zum alten Vertrag nicht mehr möglich ist.

Ein Wechsel könnte sinnvoll sein, wenn der alte Vertrag Sie in Ihren Rechten als Kunde beschränkt, beispielsweise wenn Sie eine höhere Vergütung nur erhalten, wenn Sie selbst Kunde Ihres bisherigen Stromversorgers bleiben. Die Vergütung ist nach dem EEG unabhängig davon von dem Netzbetreiber zu zahlen. Es ist unabhängig davon, von wo Sie selbst Ihren Strom einkaufen.

Ob sich der Wechsel lohnt, hängt auch von der Höhe der Vergütung laut Vertrag und der Laufzeit Dessen ab. Sollten Sie mehr als den EEG-Satz über 20 Jahre erhalten, sollten Sie den Vertrag nicht wechseln. Bei einer deutlich geringeren Vergütung und einer kürzeren Laufzeit im alten Vertrag, könnte der Wechsel sinnvoll sein.

Lassen Sie sich ggf. von einem erfahrenen Rechtsanwalt unterstützen, welcher auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Netzbetreibers und die zahlreichen Fallstricke des Vertrages vorab prüft oder ausschließt.

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