Änderungsmonitor: was sich wann für Photovoltaik geändert hat
Jede Regeländerung für Photovoltaik im Eigenheim seit 2022 – mit Datum, Inhalt, Betroffenen und Quelle. Gepflegte Chronik, neueste Änderung zuerst.
Wer wissen will, welche Regeln für seine Anlage gelten, braucht nicht den aktuellen Stand, sondern den Stand zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Genau daran scheitern die meisten Ratgeber: Sie beschreiben, was heute gilt, und schweigen darüber, was gestern galt. Diese Seite ist der Versuch, das zu ändern.
Warum es diese Seite gibt
Für eine Photovoltaikanlage gilt das Recht des Tages, an dem sie in Betrieb gegangen ist – bei der Vergütung sogar für zwanzig Jahre. Wer 2023 gebaut hat, lebt mit anderen Regeln als jemand, der 2026 baut. Ratgeberseiten werden dagegen überschrieben: Was gestern galt, ist morgen gelöscht.
Wir schreiben hier nichts um. Jede Änderung bleibt mit ihrem Datum stehen, auch wenn sie längst überholt ist. Wer wissen will, was für seine Anlage gilt, sucht das Inbetriebnahmejahr und liest von dort nach unten.
Wir prüfen monatlich und nach jeder Gesetzesänderung. Jeder Eintrag nennt die Rechtsgrundlage; bei Entwürfen steht die Drucksache dabei und der Eintrag ist als Entwurf gekennzeichnet. Zeitangaben stehen tagesgenau, wo wir sie tagesgenau belegen können, sonst monatsgenau. Wenn Ihnen ein Fehler auffällt oder eine Änderung fehlt: schreiben Sie uns – wir korrigieren und nennen den Hinweisgeber, wenn er genannt werden möchte.
2027
geplant zum 1. Januar 2027 Entwurf
EEG 2027: Einspeisung dauerhaft auf 50 Prozent begrenzt
Neue Dachanlagen unter 100 Kilowatt dürfen nach dem Regierungsentwurf dauerhaft nur noch die Hälfte ihrer installierten Leistung ins Netz einspeisen. Zugleich ändert sich die Vergütung für Neuanlagen.
- Gilt für
- Anlagen, die ab dem Stichtag in Betrieb gehen. Wer vorher in Betrieb geht, behält die heutigen Bedingungen für 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr.
- Rechtsgrundlage
- Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 21/7867
2025
Februar 2025 gilt
Keine Vergütung mehr in Stunden mit negativen Börsenpreisen
Für Anlagen, die ab dem Inkrafttreten in Betrieb gehen, entfällt die Einspeisevergütung in allen Viertelstunden mit negativem Börsenpreis. Der Vergütungszeitraum verlängert sich um die ausgefallenen Stunden.
- Gilt für
- Neuanlagen ab Inkrafttreten. Bestandsanlagen bleiben unberührt.
- Rechtsgrundlage
- Gesetz zur Änderung des EnWG („Solarspitzengesetz“)
Februar 2025 gilt
Ohne Steuerbarkeit nur 60 Prozent Einspeiseleistung
Neue Anlagen, die weder über ein intelligentes Messsystem noch über eine Steuerbarkeit durch den Netzbetreiber verfügen, dürfen höchstens 60 Prozent ihrer installierten Leistung einspeisen.
- Gilt für
- Neuanlagen ab Inkrafttreten, bis die Steuerbarkeit hergestellt ist.
- Rechtsgrundlage
- Gesetz zur Änderung des EnWG („Solarspitzengesetz“)
1. Januar 2025 gilt
Jeder Stromlieferant muss einen dynamischen Tarif anbieten
Alle Lieferanten sind verpflichtet, mindestens einen Tarif mit stundenweise wechselndem Preis anzubieten. Voraussetzung für die Nutzung ist ein intelligentes Messsystem.
- Gilt für
- Alle Haushalte – die Nutzung ist freiwillig.
- Rechtsgrundlage
- § 41a EnWG
2024
Oktober 2024 gilt
Steckersolar wird privilegierte bauliche Veränderung
Mieterinnen und Mieter haben einen Anspruch auf Zustimmung zum Steckersolargerät, Eigentümergemeinschaften können es nicht mehr grundsätzlich ablehnen. Über die Art der Ausführung darf weiterhin mitbestimmt werden.
- Gilt für
- Mietwohnungen und Eigentümergemeinschaften.
- Rechtsgrundlage
- § 554 BGB und § 20 Abs. 2 WEG
Mai 2024 gilt
Solarpaket I: Steckersolar deutlich vereinfacht
Die Grenze für den Wechselrichter steigt auf 800 Voltampere, die Modulleistung auf 2.000 Watt peak. Die Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt, es genügt eine vereinfachte Meldung im Marktstammdatenregister. Ein alter Zähler darf übergangsweise weiterlaufen.
- Gilt für
- Alle Steckersolargeräte.
- Rechtsgrundlage
- Solarpaket I
1. Januar 2024 gilt
§ 14a EnWG: steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Wärmepumpen, Wallboxen, Klimaanlagen und Speicher über 4,2 Kilowatt müssen steuerbar sein. Der Netzbetreiber darf bei Netzüberlastung auf 4,2 Kilowatt drosseln, im Gegenzug sinkt das Netzentgelt.
- Gilt für
- Neu angeschlossene steuerbare Verbrauchseinrichtungen.
- Rechtsgrundlage
- § 14a EnWG, Festlegung der Bundesnetzagentur vom November 2023
2023
Mai 2023 gilt
Smart-Meter-Rollout beschleunigt
Der Einbau intelligenter Messsysteme wird verbindlicher geregelt, Preisobergrenzen werden festgelegt und der Rollout mit Zielmarken bis 2030 versehen.
- Gilt für
- Haushalte über 6.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch, Anlagen über 7 Kilowatt und Haushalte mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.
- Rechtsgrundlage
- Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW)
1. Januar 2023 gilt
Nullsteuersatz auf Photovoltaikanlagen
Auf Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen samt Speicher am Wohngebäude fällt keine Umsatzsteuer mehr an. Bei Anlagen bis 30 Kilowatt peak wird die Voraussetzung ohne Nachweis unterstellt.
- Gilt für
- Alle Anlagen am oder in der Nähe von Wohngebäuden.
- Rechtsgrundlage
- § 12 Abs. 3 UStG
1. Januar 2023 gilt
Die 70-Prozent-Regel entfällt für Neuanlagen
Die Begrenzung der Einspeiseleistung auf 70 Prozent der installierten Leistung entfällt für neue Anlagen – und rückwirkend auch für Bestandsanlagen bis 7 Kilowatt peak.
- Gilt für
- Neuanlagen und kleine Bestandsanlagen.
- Rechtsgrundlage
- EEG 2023
2022
rückwirkend zum 1. Januar 2022 gilt
Einnahmen bis 30 Kilowatt peak einkommensteuerfrei
Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt peak auf Einfamilienhäusern sind von der Einkommensteuer befreit. Eine Gewinnermittlung entfällt.
- Gilt für
- Anlagen bis 30 Kilowatt peak auf Wohngebäuden.
- Rechtsgrundlage
- § 3 Nr. 72 EStG
Juli 2022 gilt
EEG 2023: höhere Vergütung, Teil- und Volleinspeisung
Die Vergütungssätze steigen deutlich, und es entsteht die Wahl zwischen Teileinspeisung mit Eigenverbrauch und Volleinspeisung mit höherem Satz.
- Gilt für
- Anlagen ab Inbetriebnahme nach dem Stichtag.
- Rechtsgrundlage
- EEG 2023
Was als Nächstes ansteht
Der Regierungsentwurf zum EEG 2027 ist der größte offene Punkt: Er verändert die Einspeisung dauerhaft und damit die Wirtschaftlichkeit jeder neuen Anlage. Solange er nicht beschlossen ist, rechnen wir in unseren Rechnern mit den heute geltenden Regeln und weisen die Änderung getrennt aus – siehe Einspeisevergütung 2027.
Ebenfalls in Bewegung: die Einordnung des bidirektionalen Ladens, bei dem noch ungeklärt ist, wie zurückgespeister Strom abgabenrechtlich behandelt wird – siehe bidirektionales Laden.
Häufige Fragen
Welche Regeln gelten für meine Anlage?
Die des Tages der Inbetriebnahme. Suchen Sie oben Ihr Inbetriebnahmejahr und lesen Sie von dort nach unten – alles darüber betrifft nur neuere Anlagen. Bei der Vergütung gilt der Satz des Inbetriebnahmemonats für 20 Jahre plus das restliche Jahr.
Gelten Änderungen auch rückwirkend?
Selten, aber es kommt vor. Die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG wurde rückwirkend zum 1. Januar 2022 eingeführt, und der Wegfall der 70-Prozent-Regel galt rückwirkend auch für kleine Bestandsanlagen. Rückwirkende Verschlechterungen hat es bei der Vergütung bisher nicht gegeben.
Woher wissen Sie, wann etwas in Kraft tritt?
Aus dem Bundesgesetzblatt und den Drucksachen von Bundestag und Bundesrat, bei untergesetzlichen Regelungen aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur. Wo wir einen tagesgenauen Beleg haben, steht der Tag; sonst der Monat.
Darf ich diese Seite zitieren?
Gern, mit Quellenangabe und Link. Wenn Sie eine maschinenlesbare Fassung brauchen – etwa für eine eigene Auswertung –, melden Sie sich.
Quellen
- Bundesgesetzblatt und Drucksachen von Bundestag und Bundesrat zu den genannten Gesetzen
- Bundesnetzagentur – Festlegungen zu § 14a EnWG und zum Messstellenbetrieb
- Die inhaltliche Einordnung jeder Änderung steht auf der jeweils verlinkten Themenseite