Einspeisevergütung 2026: Sätze, Rechner, Ausblick
Einspeisevergütung 2026 mit allen Sätzen, Mischsatz-Rechner für Ihre Anlagengröße, Dauer, Degression und dem, was der Entwurf für 2027 ändert.
Wer Solarstrom ins Netz einspeist, bekommt dafür eine gesetzlich festgelegte Vergütung – 20 Jahre lang plus den Rest des Inbetriebnahmejahres. Für Anlagen bis 10 Kilowatt sind das derzeit 7,70 Cent je Kilowattstunde. Diese Seite zeigt alle Sätze, erklärt den Mischsatz bei größeren Anlagen und rechnet vor, was sich für neue Anlagen ab 2027 ändern soll.
Die Sätze für 2026
| Leistungsabschnitt | Überschusseinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kW | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| über 10 bis 40 kW | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| über 40 bis 100 kW | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| über 100 kW | keine Einspeisevergütung – Direktvermarktung ist vorgeschrieben | |
Eine 20-kW-Anlage bekommt nicht durchgängig 6,66 Cent. Die ersten 10 Kilowatt werden mit 7,70 Cent vergütet, erst die darüber liegenden 10 Kilowatt mit 6,66 Cent. Daraus ergibt sich ein Mischsatz von 7,18 Cent. Wer mit dem falschen Satz rechnet, verschätzt sich über 20 Jahre um vierstellige Beträge. Was die Stufe bei 10 kW in Euro bedeutet, rechnen 10-kWp-Anlage und 15-kWp-Anlage vor.
Mischsatz und Erlös berechnen
| Abschnitt | Anteil | Satz |
|---|
Der Wert für 2027 setzt die im Entwurf genannte Übergangszahlung von 5,2 Cent an, die es für Anlagen unter 50 Kilowatt längstens 36 Monate gibt. Danach folgt die Direktvermarktung mit einem Bonus von 1,5 Cent für Anlagen unter 25 Kilowatt; die beiden Zahlungen addieren sich nicht. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen.
Wie lange gezahlt wird
Der Anspruch besteht für 20 Kalenderjahre plus das restliche Jahr der Inbetriebnahme (§ 25 EEG). Eine Anlage, die im März 2026 ans Netz geht, wird bis zum 31. Dezember 2046 vergütet – also fast 21 Jahre. Der Satz, der am Tag der Inbetriebnahme gilt, bleibt über die gesamte Dauer unverändert; er wird nicht an spätere Absenkungen angepasst.
Für alle, die später in Betrieb gehen, sinken die Sätze dagegen: alle sechs Monate um 1 Prozent, jeweils zum 1. Februar und zum 1. August (§ 49 EEG). Über zwei Jahre macht das rund 4 Prozent aus – spürbar, aber kein Grund zur Eile. Der eigentliche Stichtag liegt woanders, siehe unten.
Was die Vergütung mindern kann
Wer die Anlage nicht im Marktstammdatenregister meldet, schuldet nach § 52 EEG 10 Euro je Kilowatt und Monat. Bei einer 10-kW-Anlage sind das 100 Euro monatlich – mehr, als die Anlage einspeist. Sobald die Meldung nachgeholt ist, sinkt der Betrag rückwirkend auf 2 Euro je Kilowatt und Monat. So melden Sie richtig an.
- Negative Börsenpreise: In Stunden mit negativem Spotmarktpreis sinkt der anzulegende Wert auf null (§ 51 EEG). Anlagen unter 100 Kilowatt sind davon ausgenommen, solange sie kein intelligentes Messsystem haben; die verlorenen Viertelstunden werden später angehängt – Einzelheiten.
- Einspeisebegrenzung: Neue Anlagen unter 25 Kilowatt ohne intelligentes Messsystem dürfen nur 60 Prozent ihrer Leistung einspeisen (§ 9 EEG) – was das kostet.
- Abregelung durch den Netzbetreiber bei Netzengpässen; dafür gibt es eine Entschädigung.
- Falsche Zählerkonstellation nach einem Umbau – prüfen Sie die erste Abrechnung genau.
Was sich 2027 ändern soll
Der Regierungsentwurf zur EEG-Novelle (Bundestags-Drucksache 21/7867) sieht für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, keine feste Einspeisevergütung mehr vor. Anlagen unter 50 Kilowatt mit Inbetriebnahme 2027 sollen zunächst eine befristete Übergangszahlung von 5,2 Cent je Kilowattstunde erhalten, längstens bis zum Ende des 36. Monats nach der Inbetriebnahme. Danach wird der Strom direkt vermarktet; Anlagen unter 25 Kilowatt bekommen dann zusätzlich zum Verkaufserlös einen Direktvermarktungsbonus von 1,5 Cent, längstens 48 Monate. Die beiden Zahlungen folgen nacheinander, sie addieren sich nicht. Der Bundestag hat den Entwurf am 24. September 2026 in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen; beschlossen ist er noch nicht.
Wichtiger als der Betrag ist die Dauer: Heute gilt der Satz 20 Jahre, nach dem Entwurf gilt die Übergangszahlung höchstens drei Jahre und der anschließende Bonus höchstens vier weitere. Danach zählt, was der Strom an der Börse wert ist. Für die Planung heißt das: Der Eigenverbrauch wird zum entscheidenden Faktor – und ein Speicher rechnet sich schneller. Alle Einzelheiten samt Fristen-Check stehen auf der Seite Einspeisevergütung 2027.
Nach 20 Jahren
Läuft die Förderung aus, endet nicht der Betrieb. Der Netzbetreiber zahlt für ausgeförderte Anlagen bis 100 Kilowatt den Jahresmarktwert Solar abzüglich einer Vermarktungspauschale – 2025 waren das 4,51 minus 0,72 Cent, also rund 3,79 Cent. Diese Anschlussvergütung ist nach geltender Fassung bis zum 31. Dezember 2032 geregelt. Meist lohnt sich dann der Umbau auf Eigenverbrauch: Förderende nach 20 Jahren und der Förderende-Rechner.
Alles zur Einspeisevergütung
- Einspeisevergütung 2027 – was der Gesetzentwurf ändert, mit Fristen-Check
- Volleinspeisung oder Überschusseinspeisung? – Sätze im Vergleich
- Anlage anmelden – Frist, Angaben, Kosten bei Versäumnis
- Auszahlung und Abrechnung – wer zahlt, wann, und wie Sie prüfen
- Einspeisebegrenzung – 60 Prozent heute, 50 Prozent ab 2027
- Negative Strompreise – wann die Vergütung auf null fällt
- Direktvermarktung – Börsenpreis statt fester Vergütung
- Förderende nach 20 Jahren – was danach kommt
- Das EEG in verständlich – wie die Förderung funktioniert
Häufige Fragen
Welcher Satz gilt für meine Anlage?
Der Satz, der am Tag der Inbetriebnahme gilt – und zwar für 20 Jahre plus den Rest des Jahres. Spätere Absenkungen berühren bestehende Anlagen nicht.
Warum bekomme ich weniger als 7,70 Cent?
Wahrscheinlich ist Ihre Anlage größer als 10 Kilowatt. Dann gilt der Mischsatz aus den Leistungsabschnitten. Der Rechner oben zeigt die Aufteilung.
Lohnt sich Volleinspeisung?
Nur, wenn Sie kaum etwas selbst verbrauchen können. Selbst genutzter Strom spart den vollen Bezugspreis von rund 35 Cent – fast dreimal so viel wie die Volleinspeisevergütung. Mehr unter Volleinspeisung oder Überschuss.
Muss ich die Einnahmen versteuern?
Für kleine Anlagen sind Einnahmen und Entnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei – bis 30 kWp am Einfamilienhaus. Details unter Photovoltaik und Steuern.
Was passiert, wenn ich die Anlage erweitere?
Für den neuen Anlagenteil gilt der Satz zum Zeitpunkt seiner Inbetriebnahme. Melden Sie die Erweiterung im Marktstammdatenregister und beim Netzbetreiber.
Bekomme ich die Vergütung auch für Balkonkraftwerke?
Rechnerisch ja, praktisch nein: Für Steckersolargeräte wird der eingespeiste Strom in aller Regel nicht vergütet, weil sich der Aufwand nicht lohnt und viele Betreiber auf die Vergütung verzichten. Rechnen Sie deshalb nur mit dem Eigenverbrauch – siehe Balkonkraftwerk-Rechner.
Quellen
- Bundesnetzagentur: EEG-Fördersätze
- § 25 EEG – Dauer des Zahlungsanspruchs · § 49 EEG – Degression · § 51 EEG · § 52 EEG
- Regierungsentwurf zur EEG-Novelle, Bundestags-Drucksache 21/7867 – § 25 Abs. 2, § 50c und § 53 Abs. 1 im Entwurf; erste Lesung am 24. September 2026
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