Einspeisevergütung abrechnen: wie das Geld kommt
Wer abrechnet, was auf der Gutschrift steht, wann gezahlt wird, was mit der Umsatzsteuer ist und woran Sie eine falsche Abrechnung erkennen.
Sie schreiben keine Rechnung. Der Netzbetreiber erstellt eine Gutschrift und überweist – das ist das sogenannte Gutschriftverfahren. Ihre Aufgabe beschränkt sich darauf, den Zählerstand zu melden und die Abrechnung zu prüfen.
Der Ablauf
Was auf der Gutschrift steht
| Position | Was sie bedeutet | Worauf Sie achten |
|---|---|---|
| Zählernummer und Zählerstände | Anfangs- und Endstand des Einspeisezählers | Stimmen die Stände mit Ihren Ablesungen überein? |
| Eingespeiste Menge | Differenz der Stände in Kilowattstunden | Plausibel im Verhältnis zum Jahresertrag Ihrer Anlage? |
| Anzulegender Wert | Ihr Vergütungssatz in Cent je Kilowattstunde | Entspricht er Ihrem Inbetriebnahmemonat? Er darf sich nie ändern. |
| Abrechnungszeitraum | meist ein Kalenderjahr | Lücken oder Überschneidungen zum Vorjahr? |
| Umsatzsteuer | nur bei Regelbesteuerung ausgewiesen | Bei Kleinunternehmerregelung darf hier nichts stehen |
| Abschläge | bereits gezahlte monatliche Beträge | Werden sie vollständig angerechnet? |
Wann gezahlt wird
Der Regelfall ist die jährliche Abrechnung, oft im Frühjahr für das Vorjahr. Viele Netzbetreiber zahlen zusätzlich monatliche Abschläge auf Basis einer Prognose und rechnen am Jahresende ab. Für eine 10-kWp-Anlage mit rund 6.650 eingespeisten Kilowattstunden geht es um etwa 512 Euro im Jahr – rund 43 Euro im Monat.
Wer monatliche Abschläge vereinbart, bekommt das Geld im Schnitt ein halbes Jahr früher. Bei 512 Euro im Jahr ist der Zinsvorteil klein, aber die Planung wird einfacher – und Abrechnungsfehler fallen früher auf. Ein formloser Antrag beim Netzbetreiber genügt.
Umsatzsteuer: der häufigste Streitpunkt
- Kleinunternehmerregelung ist seit dem Nullsteuersatz der Regelfall. Sie weisen keine Umsatzsteuer aus, führen keine ab und bekommen die Nettobeträge gutgeschrieben.
- Regelbesteuerung lohnt sich seit 2023 praktisch nicht mehr: Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung entfällt, weil beim Kauf ohnehin keine Umsatzsteuer anfällt. Wer sie trotzdem wählt, muss den Eigenverbrauch versteuern.
- Bestandsanlagen vor 2023 stecken teils noch in der Regelbesteuerung und sind fünf Jahre daran gebunden. Danach ist ein Wechsel möglich.
Die vollständige steuerliche Einordnung – auch zur Einkommensteuerbefreiung bis 30 Kilowatt peak – steht unter Steuer.
Woran Sie eine falsche Abrechnung erkennen
- Der anzulegende Wert weicht von Ihrem Inbetriebnahmemonat ab.
- Die eingespeiste Menge liegt deutlich unter dem, was Ihre Ertragsüberwachung zeigt – abzüglich Eigenverbrauch.
- Der Abrechnungszeitraum schließt nicht lückenlos an das Vorjahr an.
- Abschläge fehlen in der Verrechnung oder tauchen doppelt auf.
- Umsatzsteuer ist ausgewiesen, obwohl Sie Kleinunternehmer sind.
Reklamationen laufen schriftlich beim Netzbetreiber. Kommt es zum Streit, ist die Schlichtungsstelle Energie für Verbraucher kostenlos zuständig.
Häufige Fragen
Wer liest den Zähler ab?
Meist Sie selbst, auf Aufforderung des Netzbetreibers. Notieren Sie den Stand zusätzlich zum Jahreswechsel mit Foto – das erspart jede Diskussion.
Was, wenn ich den Stromanbieter wechsle?
Nichts. Die Einspeisevergütung zahlt der Netzbetreiber; der ist an das Netz gebunden und nicht wechselbar.
Muss ich die Einnahmen in der Steuererklärung angeben?
Für Anlagen bis 30 Kilowatt peak auf Wohngebäuden nicht – sie sind nach § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei, siehe Steuer.
Wie lange muss ich die Gutschriften aufbewahren?
Zehn Jahre, wenn Sie umsatzsteuerlich Unternehmer sind. Als Kleinunternehmer ohne weitere Pflichten genügt die übliche Aufbewahrung – praktisch sollten Sie sie über die gesamte Förderdauer behalten.
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Quellen
- § 14 UStG – Gutschriftverfahren
- § 19 UStG – Kleinunternehmerregelung
- § 3 Nr. 72 EStG – Steuerbefreiung für Anlagen bis 30 kWp
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) in der Fassung vom Mai 2026