Balkonkraftwerk für Mieter: wann Zustimmung nötig ist
Was seit der Gesetzesänderung gilt, wann Vermieter und Eigentümergemeinschaft zustimmen müssen, welche Gründe zählen und wie Sie den Antrag stellen.
Seit Steckersolargeräte als privilegierte bauliche Veränderung im Gesetz stehen, hat sich die Lage grundlegend gedreht: Die Frage ist nicht mehr, ob Sie dürfen, sondern nur noch, wie es ausgeführt wird.
Die Rechtslage in zwei Sätzen
Steckersolargeräte sind in § 554 BGB für Mieter und in § 20 Abs. 2 WEG für Wohnungseigentümer als privilegierte Maßnahme aufgenommen. Das bedeutet: Sie haben einen Anspruch auf Gestattung; Vermieter und Eigentümergemeinschaft entscheiden nur noch über die Art der Durchführung, nicht mehr über das Ob.
Abgelehnt werden kann nur noch aus einem konkreten, sachlichen Grund – etwa weil die Halterung die Bausubstanz gefährdet, die Absturzsicherung beeinträchtigt oder in einem Denkmalschutzgebiet die Genehmigung fehlt. „Gefällt uns optisch nicht“ trägt nicht mehr.
Wann Sie überhaupt fragen müssen
| Lage | Zustimmung nötig? | Warum |
|---|---|---|
| Auf dem Balkonboden stehend, nichts befestigt | nein | kein Eingriff in Gemeinschaftseigentum, keine bauliche Veränderung |
| Innen am Geländer hängend, nur geklemmt | meist nein | reversibel und nicht von außen sichtbar – Einzelfall |
| Außen an der Brüstung | ja | verändert das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes |
| Gebohrt in Fassade oder Brüstung | ja | Eingriff in die Bausubstanz |
| Auf dem Gemeinschaftsdach oder an der Fassade | ja | Nutzung von Gemeinschaftseigentum |
So stellen Sie den Antrag
- Schriftlich, mit Datum. E-Mail genügt, aber lassen Sie sich den Eingang bestätigen.
- Datenblätter beilegen: Module, Wechselrichter, Halterung. Die Konformitätserklärung nach VDE-AR-N 4105 ist das wichtigste Dokument – sie belegt, dass sich das Gerät bei Netzausfall abschaltet.
- Die Befestigung beschreiben. Gerade hier entstehen Bedenken; ein Foto der geplanten Anbringung und der Hinweis auf die zusätzliche Sicherung nehmen sie vorweg.
- Rückbau zusagen. Die Erklärung, das Gerät beim Auszug rückstandsfrei zu entfernen, kostet nichts und räumt das häufigste Gegenargument aus.
- Frist setzen. Vier Wochen sind angemessen. Bei einer Eigentümergemeinschaft entscheidet die nächste Versammlung – bringen Sie den Punkt rechtzeitig auf die Tagesordnung.
Verlangen Sie die Begründung schriftlich. Sie muss sich auf den konkreten Fall beziehen. Pauschale Ablehnungen, Verweise auf die Hausordnung oder ästhetische Bedenken genügen nach der neuen Rechtslage nicht mehr. Der Weg über die Mietervereine oder den Verbraucherzentralen-Rechtsrat ist hier meist schneller und billiger als eine Klage.
Was Sie zusätzlich klären sollten
- Versicherung. Fragen Sie Ihre Haftpflicht, ob das Gerät mitversichert ist – schriftlich. Das beruhigt auch den Vermieter.
- Absturzsicherung. Wenn das Modul die Brüstungshöhe verändert oder eine Kletterhilfe schafft, ist das ein berechtigter Einwand. Montage unterhalb der Oberkante löst ihn.
- Denkmalschutz und Erhaltungssatzung. Hier gilt die Privilegierung nicht unbegrenzt. Fragen Sie vor dem Kauf bei der Unteren Denkmalschutzbehörde an.
- Bei Eigentümergemeinschaften: Der Beschluss sollte die Ausführung regeln, nicht jede Anlage einzeln genehmigen – ein Rahmenbeschluss erspart allen künftigen Antrag.
Häufige Fragen
Darf der Vermieter eine bestimmte Steckdose verlangen?
Er kann eine Wieland-Dose zur Bedingung machen. Ob das verhältnismäßig ist, hängt vom Einzelfall ab – siehe Schuko oder Wieland.
Was gilt, wenn schon montiert ist?
Nachträgliche Zustimmung ist möglich, aber die schlechtere Ausgangslage. Fragen Sie vorher.
Muss ich beim Auszug alles zurückbauen?
Ja, rückstandsfrei – wie bei jeder Einbaute. Bohrlöcher sind zu schließen.
Gilt das auch für den Kleingarten?
Dort greift das Gesetz nicht; maßgeblich ist die Gartenordnung des Vereins. Ohne Netzanschluss ist ohnehin die Inselanlage der richtige Weg, siehe Gartenhaus.
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Quellen
- § 554 BGB – Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Stromerzeugung
- § 20 Abs. 2 WEG – privilegierte bauliche Veränderungen
- Gesetz zur Änderung des BGB und des WEG, in Kraft seit 17. Oktober 2024