§ 14a EnWG: steuerbare Verbrauchseinrichtungen einfach erklärt
Wärmepumpe, Wallbox und Speicher über 4,2 kW müssen steuerbar sein. Was der Netzbetreiber darf, welches Modul sich lohnt, was die PV damit zu tun hat.
Seit Anfang 2024 gilt ein Tauschgeschäft: Wer eine Wärmepumpe, eine Wallbox, eine Klimaanlage oder einen Speicher über 4,2 Kilowatt neu anschließt, muss dem Netzbetreiber erlauben, die Leistung im Notfall zu drosseln. Dafür sinkt das Netzentgelt. Das klingt nach Bevormundung und ist in der Praxis meist ein gutes Geschäft.
Was der Netzbetreiber darf – und was nicht
Er darf die Leistung drosseln, nicht abschalten. Mindestens 4,2 Kilowatt müssen jederzeit verfügbar bleiben – genug, um eine Wärmepumpe weiterlaufen zu lassen und ein Auto langsam zu laden. Eingreifen darf er nur bei drohender Netzüberlastung, nicht nach Belieben und nicht aus wirtschaftlichen Gründen.
In der Praxis kommt das bisher selten vor. Die Regelung ist als Sicherheitsventil gedacht, damit Netzbetreiber den Anschluss von Wärmepumpen und Wallboxen nicht mehr verweigern können – das war vorher der Regelfall bei knappen Netzen.
Vor 2024 konnte ein Netzbetreiber den Anschluss einer Wärmepumpe ablehnen, wenn das Netz eng war. Seit § 14a gilt: anschließen muss er, dafür darf er im Notfall drosseln. Für den Ausbau von Wärmepumpen und Ladepunkten war das die Voraussetzung.
Die Module: was Sie dafür bekommen
- Modul 1 – pauschale Reduzierung. Ein fester Abschlag auf das Netzentgelt, je nach Netzgebiet meist zwischen 110 und 190 Euro im Jahr. Der Standardfall und ohne weiteren Aufwand zu haben.
- Modul 2 – prozentuale Reduzierung. Statt der Pauschale ein deutlich reduzierter Arbeitspreis auf den gesamten Verbrauch, dafür ein separater Zähler für die steuerbare Einrichtung. Lohnt bei hohem Verbrauch der steuerbaren Einrichtung.
- Modul 3 – zeitvariable Netzentgelte. Seit 2025 zusätzlich wählbar, in Verbindung mit Modul 1: Das Netzentgelt schwankt nach Tageszeit. Wer verschieben kann, gewinnt – setzt ein intelligentes Messsystem voraus.
Was das mit Photovoltaik zu tun hat
Drei Verbindungen sind wichtig:
- Ihr Speicher kann darunterfallen. Hausspeicher über 4,2 Kilowatt Ladeleistung gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtung. Das betrifft die Ladeleistung, nicht die Kapazität – siehe Stromspeicher.
- Die Drosselung trifft den Bezug, nicht die Erzeugung. Ihre Photovoltaikanlage speist weiter ein; gedrosselt wird nur, was Sie aus dem Netz ziehen. Der Eigenverbrauch bleibt unberührt.
- Modul 3 und Eigenverbrauch ziehen in dieselbe Richtung. Beides belohnt, Verbrauch in die Mittagsstunden zu verschieben. Wer eine Wärmepumpe ohnehin nach Solarüberschuss steuert, nimmt das Netzentgelt mit.
Wie Sie sich anmelden
Der Fachbetrieb, der die Wärmepumpe oder Wallbox anschließt, meldet sie beim Netzbetreiber an – das ist ohnehin Pflicht. Im selben Zug wählen Sie das Modul. Die Wahl lässt sich später ändern, üblicherweise zum Jahreswechsel. Fragen Sie den Betrieb ausdrücklich danach: Wird nichts gewählt, greift Modul 1 automatisch, und das ist nicht immer das günstigste.
Häufige Fragen
Kann ich mich der Regelung entziehen?
Bei neuen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nein. Bestandsanlagen, die vor 2024 angeschlossen wurden, haben eine Übergangsfrist und können freiwillig wechseln – meist lohnt sich das, weil das reduzierte Netzentgelt die Drosselung überwiegt.
Wie oft wird tatsächlich gedrosselt?
Bisher sehr selten. Die Netzbetreiber müssen Eingriffe dokumentieren; in den meisten Netzgebieten liegt die Zahl im einstelligen Bereich pro Jahr oder bei null. Das kann sich ändern, wenn mehr Wärmepumpen und Wallboxen ans Netz gehen.
Merke ich die Drosselung?
Bei einer Wärmepumpe kaum – 4,2 Kilowatt reichen für den laufenden Betrieb, die Vorlauftemperatur sinkt allenfalls leicht. Beim Laden des Autos schon: Statt mit 11 Kilowatt laden Sie vorübergehend mit gut 4. Über Nacht macht das selten einen Unterschied.
Gilt das auch für mein Balkonkraftwerk?
Nein. § 14a betrifft Verbrauchseinrichtungen, nicht Erzeugungsanlagen. Ein Steckersolargerät fällt nicht darunter.
Weiterlesen
- Smart Meter: Pflicht, Kosten, Nutzen
- Wärmepumpe mit Photovoltaik
- Wallbox und Elektroauto
- Änderungsmonitor: alle Regeländerungen mit Datum
Quellen
- § 14a EnWG
- Bundesnetzagentur – Festlegung zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen vom November 2023 und Folgefestlegungen zu den Netzentgeltmodulen
- Die konkrete Höhe der Reduzierung nennt Ihr Netzbetreiber in seinem Preisblatt