Photovoltaik: Steuer und Abschreibung (AfA) – was 2026 gilt
Nullsteuersatz, Steuerfreiheit bis 30 kWp je Einheit, und wann die Abschreibung noch zählt: lineare und degressive AfA, Sonderabschreibung, Altanlagen.
Für die meisten Hausdachanlagen ist steuerlich fast nichts mehr zu tun: Beim Kauf fällt keine Umsatzsteuer an (§ 12 Abs. 3 UStG), und die Einnahmen sind einkommensteuerfrei, solange die Anlage höchstens 30 Kilowatt peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit hat und Ihre Gebäudeanlagen zusammen 100 Kilowatt peak nicht überschreiten (§ 3 Nr. 72 EStG). Die Kehrseite: Eine steuerfreie Anlage können Sie auch nicht abschreiben. Die Abschreibung zählt nur noch für Anlagen über den Grenzen, im Betriebsvermögen eines anderen Betriebs und auf Freiflächen.
| Steuer | Regel für die Hausdachanlage | Vorschrift |
|---|---|---|
| Umsatzsteuer beim Kauf | 0 % auf Module, wesentliche Komponenten, Speicher und Montage | § 12 Abs. 3 UStG |
| Einkommensteuer | steuerfrei bis 30 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit, höchstens 100 kWp | § 3 Nr. 72 EStG |
| Umsatzsteuer auf die Einspeisung | keine, wenn Sie Kleinunternehmer bleiben | § 19 UStG |
| Gewerbesteuer | befreit, wenn nur eine Gebäudeanlage bis 30 kW betrieben wird | § 3 Nr. 32 GewStG |
| Abschreibung | nur für steuerpflichtige Anlagen, 20 Jahre linear | § 7 EStG |
Umsatzsteuer: Nullsteuersatz beim Kauf
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen ein Umsatzsteuersatz von null Prozent, wenn sie auf oder in der Nähe von Wohnungen, öffentlichen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert werden. Bei Anlagen bis 30 Kilowatt peak laut Marktstammdatenregister gilt diese Voraussetzung als erfüllt – gleich, auf welchem Gebäude (§ 12 Abs. 3 Satz 2 UStG).
- Begünstigt sind Module, Speicher und die für den Betrieb wesentlichen Komponenten. Das Bundesfinanzministerium nennt als Beispiele Wechselrichter, Dachhalterung, Energiemanagementsystem, Solarkabel, Einspeisesteckdose und Rundsteuerempfänger.
- Auch Balkonkraftwerke und die Erweiterung oder Reparatur einer Bestandsanlage fallen darunter.
- Nicht begünstigt ist, was nicht zur Anlage gehört – etwa die Wallbox.
Auf der Rechnung steht damit keine Umsatzsteuer, und der frühere Umweg über die Regelbesteuerung, nur um sich die Vorsteuer erstatten zu lassen, ist entfallen. Was eine Anlage heute kostet, steht unter Photovoltaik-Kosten; den Kauf selbst erklärt Photovoltaik kaufen.
Einkommensteuer: steuerfrei bis 30 kWp je Einheit
Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden sind einkommensteuerfrei, wenn zwei Grenzen eingehalten sind. Die erste gilt je Gebäude, die zweite je Person. Maßgeblich ist die Bruttoleistung im Marktstammdatenregister.
| Grenze | Anlagen ab 2025 | Anlagen bis Ende 2024 |
|---|---|---|
| Einfamilienhaus, Gewerbeimmobilie mit einer Einheit | 30 kWp | 30 kWp |
| Gebäude mit mehreren Wohn- oder Gewerbeeinheiten | 30 kWp je Einheit | 15 kWp je Einheit |
| Alle Gebäudeanlagen einer Person oder Gesellschaft | höchstens 100 kWp | höchstens 100 kWp |
| Freiflächenanlagen | nie begünstigt | nie begünstigt |
Die 100 kWp sind eine Freigrenze. Wer darüber liegt, verliert die Befreiung für alle Anlagen, nicht nur für den Teil darüber (BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 17). Mitgezählt werden nur Anlagen, die nach der Gebäudegrenze begünstigt wären – eine Freiflächenanlage oder eine zu große Dachanlage zählt nicht mit (Rn. 15). Begünstigt ist auch, wer die Anlage auf einem fremden Dach betreibt (Rn. 8).
Eine 40-kWp-Anlage auf einem Einfamilienhaus liegt über der Grenze von 30 kWp – sie ist in vollem Umfang steuerpflichtig. Dieselbe Anlage, 2026 auf einem Zweifamilienhaus in Betrieb genommen, darf bis 60 kWp haben (zwei Einheiten mal 30) und ist steuerfrei. Es kommt auf die Zahl der selbständig nutzbaren Einheiten an (Rn. 7).
Steuerfrei heißt auch: Kosten, die mit einer befreiten Anlage zusammenhängen, mindern die Steuer nicht – weder Abschreibung noch Reparatur noch Finanzierungszinsen (§ 3c Abs. 1 EStG, BMF-Schreiben Rn. 21). Für fast alle Haushalte ist das ein guter Tausch, weil die Anlage ohnehin selten einen steuerlichen Gewinn abwarf.
Abschreibung: Wann die AfA noch eine Rolle spielt
Eine Abschreibung nach § 7 EStG gibt es nur für Anlagen, deren Einnahmen steuerpflichtig sind. Das betrifft vier Gruppen:
- Anlagen über den Grenzen – etwa große Dächer auf Scheunen, Hallen oder einem Einfamilienhaus mit mehr als 30 kWp.
- Anlagen im Betriebsvermögen eines anderen Betriebs, etwa auf dem Dach einer Werkstatt, die einen Teil des Stroms selbst verbraucht. Dort gilt die Befreiung nur, soweit Strom eingespeist, entnommen oder verkauft wird; die Kosten bleiben abziehbar, soweit sie auf den betrieblichen Eigenverbrauch entfallen (BMF-Schreiben Rn. 24).
- Freiflächenanlagen, unabhängig von der Größe.
- Altanlagen bis 2021: Abschreibungen, die bis einschließlich 2021 geltend gemacht wurden, bleiben unberührt. Seit 2022 fällt die AfA weg, wenn die Anlage unter die Befreiung fällt.
Lineare Abschreibung über 20 Jahre
In der Praxis setzt die Finanzverwaltung für Photovoltaikanlagen eine Nutzungsdauer von 20 Jahren an, also 5 Prozent der Anschaffungskosten im Jahr. Im Anschaffungsjahr gibt es die AfA nur zeitanteilig, ab dem Monat der Anschaffung. Für das Rechenbeispiel nehmen wir 40.000 Euro Anschaffungskosten für eine 40-kWp-Anlage an – ein runder Wert zum Nachrechnen, kein Marktpreis.
| Jahr | linear | degressiv 15 % |
|---|---|---|
| 1 | 2.000 € | 6.000 € |
| 2 | 2.000 € | 5.100 € |
| 3 | 2.000 € | 4.335 € |
| 5 | 2.000 € | 3.132 € |
| 10 | 2.000 € | 1.390 € |
| 15 | 2.000 € | 685 € |
| 20 | 2.000 € | 685 € |
| Summe Jahre 1 bis 5 | 10.000 € | 22.252 € |
| Summe 20 Jahre | 40.000 € | 39.998 € |
Degressive Abschreibung nur für Anschaffungen bis Ende 2027
Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden, darf statt linear degressiv abgeschrieben werden: höchstens das Dreifache des linearen Satzes und höchstens 30 Prozent vom Restwert (§ 7 Abs. 2 EStG). Bei 20 Jahren Nutzungsdauer sind das 15 Prozent. Der Wechsel zur linearen AfA ist erlaubt, der Rückweg nicht. Für Anschaffungen in früheren Zeiträumen galten andere Sätze – das klärt der Steuerberater anhand des Anschaffungsdatums.
Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung (§ 7g EStG)
Kleine und mittlere Betriebe mit höchstens 200.000 Euro Gewinn können bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten schon vor dem Kauf abziehen; investiert werden muss innerhalb von drei Jahren. Nach dem Kauf ist zusätzlich eine Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent möglich, verteilt auf das Anschaffungsjahr und die vier folgenden Jahre. Voraussetzung ist eine ausschließlich oder fast ausschließlich betriebliche Nutzung.
Wer ausschließlich befreite Anlagen betreibt, ermittelt keinen Gewinn – damit scheidet der Investitionsabzugsbetrag aus. Abzugsbeträge aus Jahren vor 2022, die in eine heute befreite Anlage geflossen sind, werden rückgängig gemacht (BMF-Schreiben Rn. 19). Für eine Anlage im Betriebsvermögen eines anderen Betriebs gelten die Regeln weiter (Rn. 20).
Umsatzsteuer auf den Strom: Kleinunternehmer bleiben
Wer Strom einspeist, ist umsatzsteuerlich Unternehmer. Die Kleinunternehmerregelung befreit davon, wenn der Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG). Eine Hausdachanlage liegt weit darunter. Dann gibt es keine Umsatzsteuer auf die Vergütung, keine Voranmeldungen und keine Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom.
Ist das Unternehmen auf den Betrieb einer befreiten Anlage beschränkt und gilt die Kleinunternehmerregelung, kann nach Angaben des Bundesfinanzministeriums auch der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung entfallen (BMF-Schreiben vom 12.06.2023). Wer auf die Regelung verzichtet, ist fünf Kalenderjahre daran gebunden (§ 19 Abs. 3 UStG) – und hat seit dem Nullsteuersatz dafür kaum noch einen Grund.
Altanlagen: was sich seit 2022 geändert hat
- Einkommensteuer: Die Befreiung gilt seit 2022 auch für Anlagen, die vorher in Betrieb gingen – sofern sie unter den Grenzen liegen. Für die Jahre bis 2021 bleibt es beim alten Recht.
- Regelbesteuerung: Wer früher zur Umsatzsteuer optiert hat, um die Vorsteuer zu erstatten, war mindestens fünf Jahre gebunden. Danach ist der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung möglich. Liegt der Kauf weniger als fünf Jahre zurück, kann der Wechsel eine Berichtigung der erstatteten Vorsteuer auslösen (§ 15a UStG).
- Solange die Regelbesteuerung läuft, bleibt der selbst verbrauchte Strom umsatzsteuerpflichtig, und es sind Voranmeldungen abzugeben.
- Nach 20 Jahren endet die Vergütung, nicht die Steuerfreiheit – siehe Förderende nach 20 Jahren.
Wer eine Altanlage erweitert, prüft die Grenze neu: Für die erweiterte Anlage gilt die Grenze von 30 kWp je Einheit, wenn die Erweiterung nach 2024 erfolgt. Mehr dazu unter Photovoltaik erweitern.
Verkauf, Entnahme, Hausverkauf
Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf oder der Entnahme einer befreiten Anlage sind ebenfalls steuerfrei, wenn der Betrieb nur steuerfreie Einnahmen erzielt (BMF-Schreiben Rn. 11). Für steuerpflichtige Anlagen ist der Verkauf ein Geschäftsvorfall wie jeder andere: Erlös minus Restbuchwert ist Gewinn. Wie viel eine gebrauchte Anlage wert ist, steht unter Wert einer PV-Anlage. Welche Umsatzsteuer beim Verkauf einer Anlage aus der Regelbesteuerung anfällt, ist eine Frage für den Steuerberater.
Vermietung und Mehrparteienhaus
- Strom an Mieter: Auch Entgelte für Stromlieferungen an Mieter gehören zu den befreiten Einnahmen (BMF-Schreiben Rn. 9). Die Grenze von 30 kWp je Wohneinheit macht das Mehrfamilienhaus seit 2025 deutlich attraktiver.
- Keine Abfärbung: Eine befreite Anlage macht vermietende Eigentümer nicht mehr gewerblich (§ 3 Nr. 72 Satz 3 EStG); die Mieteinkünfte bleiben Einkünfte aus Vermietung.
- Modelle: Wie Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung funktionieren, steht unter Mieterstrom, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und Photovoltaik auf dem Mehrfamilienhaus.
Gewerbe und Gewerbesteuer
Von der Gewerbesteuer befreit ist, wer ausschließlich Strom aus einer Gebäudeanlage bis 30 Kilowatt erzeugt und vermarktet (§ 3 Nr. 32 GewStG). Darüber greift für natürliche Personen der Freibetrag von 24.500 Euro Gewinn im Jahr. Ob für eine kleine Anlage eine Gewerbeanzeige nötig ist, handhaben die Gewerbeämter nicht einheitlich – ein kurzer Anruf bei Ihrer Gemeinde klärt das.
Diese Seite gibt den Rechtsstand vom 21. Oktober 2026 wieder, keine Beratung im Einzelfall. Bei Anlagen über 30 kWp je Einheit, mehreren Gebäuden, gewerblicher Nutzung, Abschreibung oder dem Wechsel aus der Regelbesteuerung fragen Sie einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein – die Grenzen sind einfach, ihre Anwendung nicht immer.
Häufige Fragen
Muss ich meine Photovoltaikanlage in der Steuererklärung angeben?
Nicht, wenn sie unter die Befreiung fällt: höchstens 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und zusammen höchstens 100 kWp. Dann entfällt auch die Einnahmenüberschussrechnung.
Kann ich meine Photovoltaikanlage abschreiben?
Nur wenn ihre Einnahmen steuerpflichtig sind – also über den Grenzen, auf einer Freifläche oder im Betriebsvermögen eines anderen Betriebs. Dann linear über 20 Jahre, bei Anschaffung zwischen Juli 2025 und Ende 2027 wahlweise degressiv mit 15 Prozent.
Gibt es für Photovoltaik eine Sonderabschreibung?
Ja, nach § 7g EStG bis zu 40 Prozent, für Betriebe mit höchstens 200.000 Euro Gewinn und fast ausschließlich betrieblicher Nutzung – aber nicht für steuerbefreite Anlagen.
Brauche ich ein Gewerbe für die Photovoltaikanlage?
Gewerbesteuer fällt bei einer Gebäudeanlage bis 30 kW nicht an. Ob eine Gewerbeanzeige verlangt wird, sieht nicht jedes Gewerbeamt gleich – fragen Sie im Zweifel nach.
Fällt auf den Speicher Umsatzsteuer an?
Nein, wenn er zusammen mit der Anlage oder für sie geliefert wird – er gehört zu den nach § 12 Abs. 3 UStG begünstigten Gegenständen, auch beim Nachrüsten. Mehr unter Photovoltaik mit Speicher.
Lohnt sich die Regelbesteuerung noch?
Kaum. Ihr Zweck war die Erstattung der Vorsteuer aus dem Kauf, und beim Kauf fällt seit 2023 keine Umsatzsteuer mehr an. Sie bindet fünf Jahre und bringt Voranmeldungen mit.
Gilt die Befreiung auch, wenn ich die Anlage miete oder pachte?
Ja, wenn Sie selbst Betreiber sind – Eigentum am Gebäude ist nicht nötig. Wie Miete und Kauf sich rechnen, steht unter Photovoltaik mieten.
Steuerlich ist der Weg frei – bleibt die Frage nach dem passenden Angebot. Über das Anfrageformular erhalten Sie Angebote von bis zu drei Betrieben aus Ihrer Region; ob sich die Anlage trägt, rechnet vorher der Wirtschaftlichkeitsrechner.
Quellen
- § 3 Nr. 72 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 und § 52 Abs. 4 Satz 29 EStG
- BMF-Schreiben vom 17.07.2023 zur Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen, Einkommensteuer-Handbuch 2025, Anhang 27a, mit Hinweisen zum JStG 2024
- § 7 EStG (lineare und degressive AfA) und § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung)
- § 12 Abs. 3 UStG und § 19 UStG
- § 3 Nr. 32 GewStG
- Bundesfinanzministerium: Ihre Photovoltaikanlage – Fragen und Antworten, Stand März 2026
- Alle Fundstellen abgerufen am 21.10.2026