Balkonkraftwerk anmelden: was heute noch nötig ist
Nur noch das Marktstammdatenregister, Schritt für Schritt – was Sie eintragen, welche Fristen gelten und was beim Zähler passiert.
Ja, Sie müssen – aber nur einmal und nur an einer Stelle: im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur, innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme. Das dauert rund eine Viertelstunde, kostet nichts und braucht weder einen Elektriker noch die Zustimmung des Netzbetreibers. Die frühere Meldung beim Netzbetreiber ist seit dem 16. Mai 2024 entfallen.
Der Ablauf
Was Sie im Register eintragen
- Benutzerkonto anlegen auf marktstammdatenregister.de. Name, Adresse, E-Mail – mehr nicht.
- Anlagenbetreiber anlegen. Das sind Sie als Privatperson; eine Gewerbeanmeldung ist nicht nötig.
- Einheit anlegen: Art „Solare Strahlungsenergie“, Standort „Bauwerk“, Untertyp „Steckerfertige Erzeugungsanlage“.
- Leistung eintragen: die installierte Modulleistung in Kilowatt peak (bei zwei 400-Watt-Modulen also 0,8) und die Wechselrichterleistung (0,8).
- Inbetriebnahmedatum – der Tag, an dem Sie das Gerät eingesteckt haben.
- Zählernummer von Ihrem Stromzähler ablesen und eintragen.
- Absenden. Sie erhalten eine Registrierungsnummer per E-Mail. Heben Sie sie auf; Vermieter und Versicherer fragen gelegentlich danach.
Einen Monat nach Inbetriebnahme. Wer sie versäumt, begeht formal eine Ordnungswidrigkeit. In der Praxis wird bei Steckersolargeräten nicht verfolgt, aber die Registrierung ist Voraussetzung dafür, dass der Zähler getauscht wird – und ohne Registrierung fehlt Ihnen im Streitfall mit Vermieter oder Versicherung der Nachweis eines ordnungsgemäßen Betriebs.
Der Zähler
Hat Ihr Haus noch einen alten Ferraris-Zähler mit Drehscheibe und ohne Rücklaufsperre, läuft er bei Einspeisung rückwärts. Das ist nicht bloß geduldet, sondern steht im Gesetz: Nach § 10a Abs. 3 Satz 1 EEG dürfen Steckersolargeräte „bereits vor dem Einbau“ einer modernen Messeinrichtung „mit einer bereits vorhandenen Messeinrichtung betrieben werden“. Der Tausch ist für Sie kostenlos, Sie müssen ihn nicht anstoßen und keinen Termin erzwingen.
Erstens: Eine Vier-Monats-Frist für den Zählertausch steht nicht im Gesetz. § 10a EEG nennt überhaupt keine Kalenderfrist; der Messstellenbetreiber muss nach Aufforderung der Bundesnetzagentur „unverzüglich“ ausstatten. Zweitens: Die Regelung gilt nur für Geräte, die am oder nach dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen wurden – für ältere ist § 10a Abs. 2 und 3 nach § 100 Abs. 23 EEG nicht anzuwenden. Wer sein Gerät vorher eingesteckt hat, sollte den Zählertausch nicht weiter aufschieben.
Moderne Messeinrichtungen und digitale Zähler haben eine Rücklaufsperre; sie zählen den eingespeisten Strom schlicht nicht. Das ist der Normalfall und der Grund, warum die unvergütete Einspeisung wirtschaftlich verloren ist – siehe Kosten.
Was Sie nicht mehr tun müssen
- Keine Meldung beim Netzbetreiber. Entfallen seit dem 16. Mai 2024.
- Keine Genehmigung. Ein Steckersolargerät ist anzeigefrei, nicht genehmigungspflichtig.
- Keine Elektrofachkraft für die Inbetriebnahme, solange Sie eine vorhandene Steckdose nutzen.
- Kein Zweirichtungszähler und kein Einspeisevertrag – es sei denn, Sie wollten die Einspeisung vergütet bekommen, was sich bei diesen Mengen nicht lohnt.
- Keine Gewerbeanmeldung, keine Steuernummer. Siehe Steuer.
Und wenn Sie es einfach nicht anmelden?
Dann betreiben Sie das Gerät ohne die vorgeschriebene Registrierung – eine Ordnungswidrigkeit. Verfolgt wird das bei Steckersolargeräten praktisch nicht, und anders als bei einer Dachanlage hängt daran auch keine Vergütung, die bei verspäteter Registrierung gekürzt würde (§ 52 EEG). Trotzdem ist der Verzicht in drei Punkten teuer:
- Der Zähler bleibt, wie er ist. Der Messstellenbetreiber erfährt von Ihrem Gerät über das Register. Ohne Eintrag kein Tausch – und mit altem Zähler verschenken Sie jede eingespeiste Kilowattstunde doppelt.
- Sie haben keinen Nachweis. Gegenüber Vermieter, Versicherung oder Eigentümergemeinschaft ist die Registrierungsnummer der einfachste Beleg, dass das Gerät ordnungsgemäß läuft.
- Beim Auszug wird es unangenehm. Wer nie angemeldet hat, kann auch nicht abmelden – und hinterlässt am Zählerplatz eine Anlage, die es offiziell nicht gibt.
Die Gegenrechnung ist kurz: eine Viertelstunde einmalig. Es gibt keinen Fall, in dem sich das Weglassen lohnt.
Sonderfälle, die im Register regelmäßig Fragen aufwerfen
| Fall | Was zu tun ist |
|---|---|
| Sie haben schon eine Dachanlage | Das Balkonkraftwerk wird als eigene Einheit eingetragen, nicht zur vorhandenen Anlage addiert. Für die Leistungsgrenzen der Dachanlage bleibt es dadurch außen vor. |
| Speicher am Gerät | Wird als eigene Einheit erfasst; bei einer Neuanmeldung lässt er sich gleich miteintragen (übereinstimmende Angaben der Anbieterportale, Stand Oktober 2026). |
| Umzug | Alte Einheit stilllegen, am neuen Standort neu anlegen. Die Zählernummer ändert sich mit. |
| Gerät abgebaut oder verkauft | Einheit im Register stilllegen. Das ist derselbe Weg wie bei einer Dachanlage, siehe PV-Anlage an- und abmelden. |
| Gerät läuft seit vor dem 16.05.2024 | Nachträglich registrieren – und den Zählertausch nicht aufschieben: Die Übergangsregel für alte Zähler gilt für diese Geräte nicht. |
| Mietwohnung | Die Registrierung macht der Betreiber, also Sie – unabhängig davon, wem die Wohnung gehört. Zur Zustimmung siehe Balkonkraftwerk für Mieter. |
Häufige Fragen
Muss ich ein Balkonkraftwerk überhaupt anmelden?
Ja. Die Registrierung im Marktstammdatenregister ist Pflicht, auch für das kleinste Gerät an der Steckdose. Entfallen ist seit dem 16. Mai 2024 nur die zweite Meldung beim Netzbetreiber. Eine Genehmigung braucht es nicht.
Was trage ich ein, wenn ich später Module ergänze?
Ändern Sie den Eintrag im Register. Die Modulleistung darf 2.000 Watt peak nicht überschreiten, die Wechselrichterleistung 800 Voltampere.
Muss ich das Gerät abmelden, wenn ich umziehe?
Ja – melden Sie die Einheit am alten Standort ab und am neuen wieder an. Das dauert wenige Minuten.
Gilt das auch für ein Gerät im Garten oder auf dem Garagendach?
Ja. Entscheidend ist der Netzanschluss, nicht der Aufstellort. Eine Inselanlage ohne Netzverbindung wird dagegen nirgends gemeldet, siehe Inselanlage.
Bekomme ich Post vom Netzbetreiber?
Manchmal – eine Bestätigung oder eine Ankündigung des Zählertauschs. Handeln müssen Sie darauf in der Regel nicht.
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Quellen
- Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur
- Solarpaket I, in Kraft seit 16. Mai 2024
- § 8 Abs. 5a EEG 2023 – vereinfachte Anmeldung für Steckersolargeräte
- § 10a Abs. 3 EEG – Betrieb mit vorhandener Messeinrichtung; § 100 Abs. 23 EEG – gilt nicht für Anlagen vor dem 16. Mai 2024