Förderende nach 20 Jahren: was der Netzbetreiber noch zahlt
Was mit einer Anlage nach Ablauf der EEG-Vergütung passiert, welche Erlöse bleiben und welcher Weg sich rechnet – mit Vergleich der drei Möglichkeiten.
Nach zwanzig Jahren plus dem Rest des Inbetriebnahmejahres endet die feste Vergütung. Die Anlage läuft weiter, meist noch mit über 80 Prozent ihrer ursprünglichen Leistung – nur bringt jede eingespeiste Kilowattstunde jetzt statt einer festen Vergütung nur noch den Marktwert von wenigen Cent.
Was sich genau ändert
| Während der Förderung | Nach dem Förderende | |
|---|---|---|
| Vergütung je eingespeister kWh | 7,70 ct, fest | Jahresmarktwert Solar, rund 3,8 ct, schwankend |
| Abnahmepflicht | ja | ja, als Auffangregelung bis Ende 2032 |
| Wert je selbst genutzter kWh | 35,0 ct | 35,0 ct – unverändert |
| Anmeldung | besteht fort | besteht fort, keine Neuanmeldung nötig |
| Technischer Zustand | meist unauffällig | Wechselrichter oft am Ende seiner Lebensdauer |
Die drei Wege
- Weiter einspeisen. Der einfachste Weg: nichts tun. Der Netzbetreiber nimmt den Strom weiterhin ab und vergütet den Jahresmarktwert abzüglich einer Vermarktungspauschale. Diese Auffangregelung gilt bis Ende 2032.
- Eigenverbrauch erhöhen. Der wirksamste Hebel ohne große Investition: Warmwasser elektrisch, Wallbox mit Überschussladen, Verbrauch in die Mittagsstunden. Jede so verschobene Kilowattstunde ist statt 3,8 plötzlich 35,0 Cent wert.
- Speicher nachrüsten. Jetzt rechnet er sich deutlich besser als während der Förderung, weil die Alternative – Einspeisung – nur noch wenige Cent bringt. Die Rechnung steht unter Speicher nachrüsten.
Während der Förderung konkurriert eine gespeicherte Kilowattstunde mit 7,70 Cent Einspeisevergütung; der Speicher muss also 27,3 Cent Differenz verdienen. Nach dem Förderende konkurriert sie nur noch mit 3,8 Cent Marktwert – die Differenz steigt auf 31,2 Cent. Das ist ein Drittel mehr, und es entscheidet bei vielen Geräten über das Vorzeichen, siehe Speicherkosten.
Der technische Blick
- Module: meist unauffällig. Anlagen aus den frühen 2000er Jahren liefern häufig noch über 80 Prozent – lassen Sie den Ertrag mit einer Kennlinienmessung prüfen, bevor Sie über Rückbau nachdenken.
- Wechselrichter: das kritische Bauteil. Nach zwanzig Jahren ist er am Ende seiner Lebensdauer und Ersatzteile sind meist nicht mehr zu bekommen. Ein neues Gerät kostet 1.200 bis 2.500 Euro und lohnt sich, wenn die Module noch gut sind.
- Verkabelung und Steckverbinder: der häufigste Ort für Alterungsschäden. Eine Sichtprüfung mit Thermografie kostet wenig und erspart Ärger.
- Zähler: bleibt, wie er ist. Eine Neuanmeldung ist nicht nötig.
Wann sich ein Neubau lohnt
Ein Rückbau und Neubau bringt moderne Module mit deutlich höherer Leistung auf derselben Fläche. Dagegen steht der volle Anschaffungspreis. Die Rechnung geht auf, wenn die Altanlage klein ist und die Dachfläche nicht ausnutzt – zum Beispiel bei einer 4-kWp-Anlage von 2006 auf einem Dach, das heute 10 Kilowatt peak tragen würde. Rechnen Sie beide Varianten im Wirtschaftlichkeitsrechner durch.
Die verbreitete Aussage, eine modernisierte Ü20-Anlage sei einer Neuanlage gleichgestellt, hält der Darstellung der Clearingstelle EEG|KWKG nicht stand: Ersetzende Module übernehmen bis zur Höhe der ersetzten Leistung Inbetriebnahmedatum, Vergütungshöhe und Restdauer der alten Anlage (Häufige Rechtsfragen 100 und 141). Vergütung nach heutigem Satz kann nur der Leistungsanteil darüber bekommen – und das derzeit nur unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt. Einzelheiten unter Repowering; die Einordnung Ihres Falls gehört vorher schriftlich vom Netzbetreiber bestätigt.
Wenn Sie ohnehin über Abbau oder Austausch nachdenken: Unter PV-Anlage verkaufen beschreiben Sie die Anlage in sieben Fragen und bekommen binnen 24 Stunden eine Einschätzung – wahlweise für den Verkauf, den Abbau oder eine neue Anlage mit Anrechnung der alten. Vorher nachlesen: was die Anlage noch wert ist, was der Abbau kostet und was beim Modultausch mit der Vergütung passiert.
Häufige Fragen
Wann genau endet die Förderung?
Am 31. Dezember des zwanzigsten Jahres nach der Inbetriebnahme. Eine Anlage von Mai 2007 wurde also bis Ende 2027 vergütet – das Inbetriebnahmejahr zählt nicht mit.
Muss ich etwas tun?
Nein. Ohne Ihr Zutun greift die Auffangregelung, und der Netzbetreiber zahlt den Jahresmarktwert. Wer mehr will, muss aktiv werden.
Kann ich den Strom an Nachbarn verkaufen?
Grundsätzlich ja, praktisch aufwendig: Es braucht Messkonzept, Lieferantenpflichten und Abrechnung. Für einzelne Haushalte lohnt es sich selten.
Was passiert nach 2032?
Die Auffangregelung ist befristet. Was danach gilt, ist offen – wir führen jede Änderung mit Datum im Änderungsmonitor.
Mehr zur Einspeisevergütung
- Das EEG – wer zahlt, wer bekommt, was sich ändert
- Voll- oder Überschusseinspeisung – welche Variante für wen rechnet
- Einspeisebegrenzung – 70, 60 und 50 Prozent und was sie kosten
- Abrechnung – wie das Geld kommt und was auf der Gutschrift steht
- Negative Strompreise – wann die Vergütung entfällt
- Direktvermarktung – Strom an der Börse verkaufen
Quellen
- § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG – Auffangregelung für ausgeförderte Anlagen
- § 3 Nr. 30 EEG – Begriff der Inbetriebnahme, maßgeblich für die Vergütungshöhe
- SMARD, Bundesnetzagentur – Jahresmarktwert Solar
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) in der Fassung vom Mai 2026