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Ratgeber · Was sich ändert

Negative Strompreise: wann die Einspeisevergütung entfällt

Wie die Regel funktioniert, wen sie trifft, was der Ausfall an Euro kostet und warum sich die Förderdauer dadurch nach hinten verschiebt.

Redaktion: René LindelaubStand 27. September 20263 Minuten LesezeitSo rechnen wir

An sonnigen Feiertagen im Frühjahr kann der Börsenstrompreis unter null fallen: Es ist mehr Strom im Netz, als gebraucht wird. In diesen Stunden zahlt das EEG für neue Anlagen keine Vergütung mehr.

Die Regel

Für Anlagen, die seit dem Solarspitzengesetz in Betrieb gegangen sind, entfällt die Vergütung in jeder Viertelstunde, in der der Day-Ahead-Preis an der Börse negativ ist. Anders als früher gibt es keine Mindestdauer mehr – die alte Vier-Stunden-Schwelle ist entfallen.

  • Betroffen sind Neuanlagen ab dem Stichtag des Solarspitzengesetzes.
  • Nicht betroffen ist der Eigenverbrauch. Was Sie selbst nutzen, ist von der Regel gar nicht berührt – sie gilt nur für eingespeiste Kilowattstunden.
  • Nicht betroffen sind ältere Bestandsanlagen, für die die Regelung ihres Inbetriebnahmejahres weitergilt.
  • Die Förderdauer verlängert sich um die Zahl der ausgefallenen Stunden. Der Verlust ist damit zeitlich verschoben, nicht endgültig – allerdings am Ende der Laufzeit und damit weniger wert.

Was das kostet

Was ausgefallene Vergütungsstunden kostenBei einer 10-kWp-Anlage mit 6.650 eingespeisten Kilowattstunden: keine 0 Kilowattstunden und 0 Euro, 60 Stunden 1.397 Kilowattstunden und 108 Euro, 120 Stunden 2.793 Kilowattstunden und 215 Euro, 240 Stunden 5.586 Kilowattstunden und 430 Euro.kWh ohne VergütungEuro Verlust00keine139710860Stunden2793215120Stunden5586430240Stunden
Gerechnet mit rund 0,35 Prozent des eingespeisten Jahresertrags je betroffener Stunde – Negativpreise treten fast ausschließlich in den ertragsstärksten Mittagsstunden auf und wiegen deshalb schwerer als eine durchschnittliche Stunde.
Die Größenordnung einordnen

Selbst 120 betroffene Stunden kosten bei einer 10-kWp-Anlage rund 215 Euro im Jahr – etwa ein Fünftel eines Monatsabschlags. Das ist ärgerlich, aber es entscheidet nicht über die Wirtschaftlichkeit einer Anlage. Entscheidend bleibt der Eigenverbrauch.

Warum die Preise überhaupt negativ werden

Weil sich manche Erzeugung nicht kurzfristig abschalten lässt und weil Abschalten teurer sein kann als Weiterlaufen. Wenn dann gleichzeitig viel Wind und Sonne einspeisen und wenig verbraucht wird – typisch an Feiertagen im Frühjahr –, muss der Preis so weit fallen, bis jemand bereit ist, den Strom zu nehmen.

Die Zahl der Stunden mit negativen Preisen ist in den vergangenen Jahren gestiegen und wird mit dem weiteren Zubau voraussichtlich weiter steigen. Die laufenden Werte veröffentlicht SMARD, Bundesnetzagentur.

Was Sie dagegen tun können

  • Eigenverbrauch erhöhen. Der einzige wirklich wirksame Hebel: Was im Haus bleibt, ist von der Regel nicht betroffen und ohnehin 35,0 statt 7,70 Cent wert.
  • Speicher betreiben. Er nimmt genau die Mittagsspitze auf, in der die Preise negativ sind, siehe Speicher.
  • Wärmepumpe oder Wallbox mittags laufen lassen – automatisiert über ein Energiemanagement.
  • Bei dynamischem Tarif: negative Preise sind für den Bezug ein Geschenk. Wer dann verbraucht, bekommt Strom praktisch geschenkt, siehe dynamischer Tarif.

Häufige Fragen

Muss ich meine Anlage abschalten?

Nein. Sie können weiter einspeisen, bekommen für diese Stunden nur keine Vergütung. Abschalten bringt nichts und kostet Eigenverbrauch.

Muss ich negative Preise bezahlen?

Nein. Als Betreiber einer geförderten Anlage entfällt lediglich die Vergütung; ein negativer Erlös entsteht nicht. In der Direktvermarktung sieht das anders aus, siehe Direktvermarktung.

Woher weiß ich, wann es passiert?

Aus der Abrechnung des Netzbetreibers, und vorab aus den Day-Ahead-Preisen auf SMARD. Praktisch müssen Sie nichts tun.

Wie verlängert sich die Förderdauer genau?

Um die Zahl der Viertelstunden ohne Anspruch, angehängt an das Ende der zwanzigjährigen Laufzeit. Der Netzbetreiber führt das mit.

Mehr zur Einspeisevergütung

Quellen

  • Solarspitzengesetz, in Kraft seit 25. Februar 2025
  • § 51 EEG – Zahlungsanspruch bei negativen Preisen
  • SMARD, Bundesnetzagentur
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