Zum Inhalt springen
Kostenlose Beratung: 03381 2689168 Sie sind Fachbetrieb für Photovoltaik? Partner werden und Anfragen erhalten
Angebote vergleichen
Ratgeber · Aktuelle Regeln

Das EEG: wer zahlt, wer bekommt und was sich ändert

Wie das Erneuerbare-Energien-Gesetz funktioniert, woher das Geld kommt, wie die Degression wirkt und was für Bestandsanlagen gilt.

Redaktion: René LindelaubStand 27. September 20264 Minuten LesezeitSo rechnen wir

Das EEG ist kein Fördertopf, aus dem man etwas beantragt. Es ist ein Gesetz, das dem Netzbetreiber vorschreibt, Ihren Strom abzunehmen und zu einem festgelegten Satz zu bezahlen. Sie müssen dafür nichts beantragen – nur anmelden.

Die drei Zusagen

  • Anschlusspflicht. Der Netzbetreiber muss Ihre Anlage anschließen und dafür nötige Netzverstärkungen selbst tragen.
  • Abnahmepflicht. Er muss den Strom abnehmen, auch wenn er ihn gerade nicht braucht.
  • Vergütungspflicht. Er zahlt den gesetzlich festgelegten Satz – 20 Jahre lang, gerechnet ab dem Ende des Inbetriebnahmejahres.
Woher das Geld kommt

Seit Juli 2022 nicht mehr aus einer Umlage auf der Stromrechnung, sondern aus dem Bundeshaushalt über den Klima- und Transformationsfonds. Die EEG-Umlage, die jahrelang auf jeder Stromrechnung stand, gibt es nicht mehr. Für Sie als Anlagenbetreiber ändert das nichts – für die politische Diskussion alles, weil die Kosten jetzt im Haushalt sichtbar sind.

Wie die Sätze sinken

Für neue Anlagen sinkt der anzulegende Wert nach § 49 EEG alle sechs Monate um ein Prozent. Maßgeblich ist der Tag der Inbetriebnahme. Wer im Dezember in Betrieb geht, bekommt den Satz dieses Halbjahres – und behält ihn die vollen 20 Jahre.

Vergütung für neue Anlagen bei fortgesetzter DegressionSatz für Neuanlagen bis 10 kW in Cent je Kilowattstunde, wenn die Absenkung um ein Prozent je Halbjahr fortgeschrieben wird: 2.HJ 2026 7,70 Cent, 1.HJ 2027 7,62 Cent, 2.HJ 2027 7,55 Cent, 1.HJ 2028 7,47 Cent, 2.HJ 2028 7,40 Cent, 1.HJ 2029 7,32 Cent, 2.HJ 2029 7,25 Cent.7,7 ct2.HJ20267,6 ct1.HJ20277,5 ct2.HJ20277,5 ct1.HJ20287,4 ct2.HJ20287,3 ct1.HJ20297,2 ct2.HJ2029
Fortschreibung der bestehenden Degression. Die Säulen sind kein Gesetzestext, sondern die Rechnung: ein Prozent Absenkung je Halbjahr, angewandt auf den heutigen Satz. Was der Entwurf für 2027 vorsieht, steht weiter unten.
Was für Bestandsanlagen gilt

Nichts von alldem. Eine einmal festgelegte Vergütung bleibt für die gesamte Förderdauer unverändert – sie sinkt nicht, sie steigt nicht, und sie ist auch durch spätere Gesetzesänderungen nicht angreifbar. Das ist der Kern des EEG und der Grund, warum das Inbetriebnahmedatum die wichtigste Zahl Ihrer Anlage ist.

Der Mischsatz bei größeren Anlagen

Über 10 Kilowatt gilt nicht ein einheitlicher Satz, sondern eine Staffelung: Für den Anteil bis 10 Kilowatt gibt es 7,70 Cent, für den Anteil darüber bis 40 Kilowatt 6,66 Cent. Der Mischsatz ist der gewichtete Mittelwert – und liegt deshalb immer zwischen den beiden Werten, nie darunter.

Mischsatz nach AnlagengrößeGewichteter Vergütungssatz in Cent je Kilowattstunde: 5 kWp 7,70 und 12,22 Cent, 10 kWp 7,70 und 12,22 Cent, 15 kWp 7,35 und 11,56 Cent, 20 kWp 7,18 und 11,23 Cent, 30 kWp 7,01 und 10,90 Cent, 40 kWp 6,92 und 10,74 Cent.ÜberschusseinspeisungVolleinspeisung7,7 ct12,22 ct5 kWp7,7 ct12,22 ct10 kWp7,35 ct11,56 ct15 kWp7,18 ct11,23 ct20 kWp7,01 ct10,9 ct30 kWp6,92 ct10,74 ct40 kWp
Gewichteter Vergütungssatz nach Anlagengröße. Eine 20-kWp-Anlage bekommt nicht 6,66 Cent für alles, sondern 7,18 Cent im Mittel – die Staffelung wirkt anteilig.

Was ab 2027 kommen soll

Der Gesetzentwurf sieht für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, ein anderes Modell vor: einen niedrigeren Grundsatz von rund 5,20 Cent, dafür in den ersten drei Jahren einen Aufschlag von etwa 1,50 Cent. Über die gesamte Laufzeit liegt das deutlich unter dem heutigen Niveau.

Für Sie heißt das: Eine Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2026 sichert die heutigen Sätze für zwanzig Jahre. Ob der Entwurf so kommt, steht nicht fest – jede Änderung mit Datum und Quelle führen wir im Änderungsmonitor.

Häufige Fragen

Muss ich die Vergütung beantragen?

Nein. Es genügt die Anmeldung beim Netzbetreiber durch Ihren Fachbetrieb und die Registrierung im Marktstammdatenregister. Der Anspruch entsteht kraft Gesetzes.

Was zählt als Inbetriebnahme?

Der erstmalige Betrieb mit Solarstrom – nicht der Zählerwechsel und nicht die Abnahme. Lassen Sie sich das Datum vom Betrieb schriftlich bestätigen; es entscheidet über zwanzig Jahre Vergütung.

Kann die Vergütung nachträglich gekürzt werden?

Für Bestandsanlagen nicht. Der Vertrauensschutz gilt als verfassungsrechtlich gefestigt; alle bisherigen Kürzungen betrafen ausschließlich Neuanlagen.

Was ist der anzulegende Wert?

Der gesetzliche Begriff für den Vergütungssatz. Bei fester Einspeisevergütung ist er der Betrag, den Sie bekommen; in der Direktvermarktung dient er als Rechengröße für die Marktprämie, siehe Direktvermarktung.

Mehr zur Einspeisevergütung

Quellen

  • Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) in der Fassung vom Mai 2026
  • § 48 und § 49 EEG – anzulegende Werte und Degression
  • Bundesnetzagentur – Veröffentlichung der Vergütungssätze
Angebote vergleichen