Das EEG: wer zahlt, wer bekommt und was sich ändert
Wie das Erneuerbare-Energien-Gesetz funktioniert, woher das Geld kommt, wie die Degression wirkt und was für Bestandsanlagen gilt.
Das EEG ist kein Fördertopf, aus dem man etwas beantragt. Es ist ein Gesetz, das dem Netzbetreiber vorschreibt, Ihren Strom abzunehmen und zu einem festgelegten Satz zu bezahlen. Sie müssen dafür nichts beantragen – nur anmelden.
Die drei Zusagen
- Anschlusspflicht. Der Netzbetreiber muss Ihre Anlage anschließen und dafür nötige Netzverstärkungen selbst tragen.
- Abnahmepflicht. Er muss den Strom abnehmen, auch wenn er ihn gerade nicht braucht.
- Vergütungspflicht. Er zahlt den gesetzlich festgelegten Satz – 20 Jahre lang, gerechnet ab dem Ende des Inbetriebnahmejahres.
Seit Juli 2022 nicht mehr aus einer Umlage auf der Stromrechnung, sondern aus dem Bundeshaushalt über den Klima- und Transformationsfonds. Die EEG-Umlage, die jahrelang auf jeder Stromrechnung stand, gibt es nicht mehr. Für Sie als Anlagenbetreiber ändert das nichts – für die politische Diskussion alles, weil die Kosten jetzt im Haushalt sichtbar sind.
Wie die Sätze sinken
Für neue Anlagen sinkt der anzulegende Wert nach § 49 EEG alle sechs Monate um ein Prozent. Maßgeblich ist der Tag der Inbetriebnahme. Wer im Dezember in Betrieb geht, bekommt den Satz dieses Halbjahres – und behält ihn die vollen 20 Jahre.
Nichts von alldem. Eine einmal festgelegte Vergütung bleibt für die gesamte Förderdauer unverändert – sie sinkt nicht, sie steigt nicht, und sie ist auch durch spätere Gesetzesänderungen nicht angreifbar. Das ist der Kern des EEG und der Grund, warum das Inbetriebnahmedatum die wichtigste Zahl Ihrer Anlage ist.
Der Mischsatz bei größeren Anlagen
Über 10 Kilowatt gilt nicht ein einheitlicher Satz, sondern eine Staffelung: Für den Anteil bis 10 Kilowatt gibt es 7,70 Cent, für den Anteil darüber bis 40 Kilowatt 6,66 Cent. Der Mischsatz ist der gewichtete Mittelwert – und liegt deshalb immer zwischen den beiden Werten, nie darunter.
Was ab 2027 kommen soll
Der Gesetzentwurf sieht für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, ein anderes Modell vor: einen niedrigeren Grundsatz von rund 5,20 Cent, dafür in den ersten drei Jahren einen Aufschlag von etwa 1,50 Cent. Über die gesamte Laufzeit liegt das deutlich unter dem heutigen Niveau.
Für Sie heißt das: Eine Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2026 sichert die heutigen Sätze für zwanzig Jahre. Ob der Entwurf so kommt, steht nicht fest – jede Änderung mit Datum und Quelle führen wir im Änderungsmonitor.
Häufige Fragen
Muss ich die Vergütung beantragen?
Nein. Es genügt die Anmeldung beim Netzbetreiber durch Ihren Fachbetrieb und die Registrierung im Marktstammdatenregister. Der Anspruch entsteht kraft Gesetzes.
Was zählt als Inbetriebnahme?
Der erstmalige Betrieb mit Solarstrom – nicht der Zählerwechsel und nicht die Abnahme. Lassen Sie sich das Datum vom Betrieb schriftlich bestätigen; es entscheidet über zwanzig Jahre Vergütung.
Kann die Vergütung nachträglich gekürzt werden?
Für Bestandsanlagen nicht. Der Vertrauensschutz gilt als verfassungsrechtlich gefestigt; alle bisherigen Kürzungen betrafen ausschließlich Neuanlagen.
Was ist der anzulegende Wert?
Der gesetzliche Begriff für den Vergütungssatz. Bei fester Einspeisevergütung ist er der Betrag, den Sie bekommen; in der Direktvermarktung dient er als Rechengröße für die Marktprämie, siehe Direktvermarktung.
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- Förderende nach 20 Jahren – was der Netzbetreiber dann noch zahlt
Quellen
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) in der Fassung vom Mai 2026
- § 48 und § 49 EEG – anzulegende Werte und Degression
- Bundesnetzagentur – Veröffentlichung der Vergütungssätze