Einspeisevergütung 2027: Was sich für neue Anlagen ändert
EEG-Novelle 2027: Was der Gesetzentwurf für neue Solaranlagen bedeutet – Übergangszahlung, 50-Prozent-Kappung, Fristen. Mit Fristen-Check.
Stand: 21. Oktober 2026Rechtsstand: Regierungsentwurf, Bundestags-Drucksache 21/7867; Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung vom 30. September 2026 (21/8298); Anhörung im Wirtschaftsausschuss am 5. Oktober 2026noch nicht beschlossen
Kurz gesagt: Wer seine Solaranlage bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb nimmt, bekommt nach dem Gesetzentwurf weiter die bisherige Einspeisevergütung – für das Jahr der Inbetriebnahme und 20 weitere Jahre, bei Anlagen bis 10 kW derzeit 7,70 Cent pro Kilowattstunde.
Für neue Anlagen ab dem 1. Januar 2027 soll es keine feste Einspeisevergütung mehr geben. Kleinere Anlagen erhalten nur noch eine befristete Übergangszahlung von 5,2 Cent für höchstens 36 Monate, danach wird eingespeister Strom direkt vermarktet. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen.
Bisherige Einspeisevergütung
Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2027: Es gilt das EEG in der Fassung vom 31. Dezember 2026. Der Vergütungssatz ist bis 31.12.2046 festgeschrieben.
- Ab 7 kW wird ein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung eingebaut.
- Ohne intelligentes Messsystem ist die Einspeisung auf 60 % der Leistung begrenzt.
Vereinfachtes Rechenbeispiel: Abregelung durch Einspeisegrenzen, Stunden mit negativen Strompreisen und Erlöse aus der Direktvermarktung sind nicht eingerechnet. Maßgeblich sind das beschlossene Gesetz und die Abrechnung Ihres Netzbetreibers.
Was bis zum 31. Dezember 2026 gilt
Für Anlagen, die noch 2026 in Betrieb gehen, sieht der Gesetzentwurf ausdrücklich vor, dass das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist (§ 100 Absatz 1 EEG 2027 im Entwurf). Der Vergütungssatz wird mit der Inbetriebnahme festgeschrieben.
Vergütungssätze bei Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026
| Anlagenleistung (Anteil) | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kW | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| über 10 bis 40 kW | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| über 40 bis 100 kW | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden. Quelle: Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze. Größere Anlagen erhalten einen anteiligen Mischsatz: Bei 15 kW gelten 7,70 Cent für die ersten 10 kW und 6,66 Cent für die übrigen 5 kW.
Für Anlagen, die seit dem 25. Februar 2025 neu in Betrieb gehen, gelten zudem die Regeln des sogenannten Solarspitzengesetzes:
- Ohne intelligentes Messsystem und Steuerbox ist die Einspeiseleistung auf 60 Prozent begrenzt.
- Anlagen ab 7 Kilowatt werden mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung ausgestattet.
- Bei negativen Börsenstrompreisen entfällt die Vergütung, sobald ein intelligentes Messsystem eingebaut ist. Diese Zeiten werden an den Förderzeitraum angehängt.
Was ab 2027 für neue Anlagen gelten soll
Die Bundesregierung will die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen abschaffen und neue Anlagen schrittweise zur Direktvermarktung verpflichten. Das steht im Gesetzentwurf, der seit dem 7. September 2026 als Drucksache 21/7867 im Bundestag liegt:
| Neue Dachanlage unter 25 kW | Inbetriebnahme 2026 | Inbetriebnahme 2027 (Entwurf) |
|---|---|---|
| Zahlung für eingespeisten Strom | Einspeisevergütung, bis 10 kW 7,70 ct/kWh | befristete Übergangszahlung 5,2 ct/kWh |
| Dauer der festen Zahlung | Inbetriebnahmejahr plus 20 Jahre | bis zum Ende des 36. Monats nach Inbetriebnahme |
| Danach | – | Direktvermarktung oder Abnahme ohne Zahlung |
| Bonus für Direktvermarktung | – | 1,5 ct/kWh für bis zu 48 Monate |
| Volleinspeisung | höherer Satz möglich | Zusatzförderung entfällt |
| Einspeisegrenze | 60 % ohne intelligentes Messsystem | dauerhaft 50 %, auch mit intelligentem Messsystem |
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/7867 (Vorabfassung) – §§ 9, 21, 25, 48, 50c und 53 EEG 2027. Die 5,2 Cent ergeben sich aus dem anzulegenden Wert von 6,2 Cent abzüglich 1 Cent; die Bundesregierung beziffert die reguläre Förderung für Solaranlagen außerhalb von Ausschreibungen künftig auf 6,2 Cent für alle Größenklassen (Gegenäußerung zu Ziffer 8, Drucksache 21/8298).
Wer die Übergangszahlung bekommen soll
Die Leistungsgrenze sinkt mit jedem Jahr. Maßgeblich ist das Jahr der Inbetriebnahme:
| Inbetriebnahme | Übergangszahlung für Anlagen |
|---|---|
| im Jahr 2027 | unter 50 kW |
| im Jahr 2028 | unter 25 kW |
| in den Jahren 2029 und 2030 | unter 7 kW |
| ab 2031 | keine Übergangszahlung mehr |
Steckersolargeräte bis 2 kW Modulleistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung sind von der Übergangszahlung ausgenommen. Die Bundesnetzagentur soll die Übergangsphase für Anlagen unter 25 kW per Festlegung verlängern können, längstens bis Ende 2032, falls die Direktvermarktung für kleine Anlagen noch nicht mit angemessenem Aufwand möglich ist (§ 85 Absatz 2 Nummer 2 EEG 2027 im Entwurf).
Die neue 50-Prozent-Grenze
Neue Dachanlagen unter 100 kW, die Strom einspeisen, sollen ihre Einspeisung dauerhaft auf höchstens 50 Prozent der installierten Leistung begrenzen – unabhängig von Smart Meter und Vermarktung. Die Begründung des Entwurfs nennt das Ziel: Mittagsspitzen sollen in einen Speicher fließen und abends genutzt werden. Ausgenommen sind Steckersolargeräte und Anlagen, die gar nicht einspeisen.
Was „Inbetriebnahme“ bedeutet – und was nicht reicht
Für den Stichtag zählt allein die Inbetriebnahme. Ein Auftrag, eine Lieferung oder die Anmeldung beim Netzbetreiber im Jahr 2026 genügen nicht. Das EEG definiert die Inbetriebnahme als erstmalige Inbetriebsetzung nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft. Dafür muss die Anlage fest an ihrem dauerhaften Standort installiert sein, zusammen mit dem Zubehör für die Erzeugung von Wechselstrom, also dem Wechselrichter (§ 3 Nummer 30 EEG).
Der Netzanschluss, der Einbau des Zählers oder die Steuerungstechnik sind dafür nach Auskunft der Clearingstelle EEG|KWKG nicht erforderlich. Geld für eingespeisten Strom fließt aber erst, wenn die Anlage angeschlossen ist.
Checkliste für eine Inbetriebnahme noch 2026
- Termin schriftlich festhalten. Lassen Sie sich vom Fachbetrieb bestätigen, dass Montage und Inbetriebnahme vor dem 31. Dezember geplant sind.
- Module und Wechselrichter fest montieren. Beides muss dauerhaft am endgültigen Ort installiert sein.
- Inbetriebnahme dokumentieren. Die Clearingstelle empfiehlt Zeugen, Fotos und ein Protokoll mit Datum.
- Netzbetreiber frühzeitig einbinden. Die Anmeldung läuft über den Fachbetrieb, der Zähler kann später folgen.
- Innerhalb eines Monats ins Marktstammdatenregister eintragen. Sonst darf der Netzbetreiber die Vergütung zurückhalten, bis die Eintragung nachgewiesen ist.
Lohnt sich eine Solaranlage ab 2027 noch?
Der Wert einer neuen Anlage verschiebt sich von der Einspeisung zum eigenen Verbrauch. Die Begründung des Gesetzentwurfs geht davon aus, dass kleine Solaranlagen „oft bereits ohne zusätzliche Förderung wirtschaftlich“ sind, wenn ein großer Teil des Stroms im Haus verbraucht wird.
Wer 2027 oder später baut, sollte deshalb anders planen als bisher:
- Eigenverbrauch zuerst: Jede selbst genutzte Kilowattstunde ersetzt teuren Netzstrom. Mehr dazu im Ratgeber Eigenverbrauch von Solarstrom.
- Speicher mitplanen: Mit der 50-Prozent-Grenze geht Mittagsstrom ohne Speicher teilweise verloren. Grundlagen im Ratgeber Solarstromspeicher.
- Direktvermarktung vergleichen: Nach der Übergangszahlung braucht jede einspeisende Anlage einen Direktvermarkter. Entscheidend sind dessen Gebühren und die technische Anbindung.
Was eine Anlage unter diesen Annahmen einbringt, rechnet der Wirtschaftlichkeitsrechner durch – mit Modulalterung und Wechselrichtertausch.
Wie es mit dem Gesetz weitergeht
- Das Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf.
- Der Entwurf liegt dem Bundestag als Drucksache 21/7867 vor.
- Erste Lesung im Bundestag. Der Entwurf wurde nach halbstündiger Aussprache dem federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen.
- Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung liegen als Drucksache 21/8298 vor.
- Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie. Die Sachverständigen kritisierten die Pläne für kleine Anlagen breit.
- Beschluss im Ausschuss und im Bundestag, zweiter Durchgang im Bundesrat. Die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission für das geltende EEG läuft zum 31. Dezember 2026 aus – das setzt dem Verfahren eine Frist.
- Geplantes Inkrafttreten.
Was Bundesrat und Sachverständige fordern – und was die Bundesregierung antwortet
Drei Punkte betreffen kleine Dachanlagen unmittelbar. Die Bundesregierung hat sie in ihrer Gegenäußerung vom 30. September 2026 alle drei abgelehnt:
| Forderung | von wem | Antwort der Bundesregierung |
|---|---|---|
| Einspeisevergütung für kleine Dachanlagen erhalten | Bundesrat (Ziffern 59 und 61); in der Anhörung auch BSW-Solar und BEE | abgelehnt: Kleine Anlagen mit hohem Eigenverbrauch „rechnen sich bereits weitgehend“, eine zwanzigjährige Vollfinanzierung sei nicht nötig |
| Übergangszahlung verlängern und anheben | Bundesrat (Ziffer 60) | abgelehnt: Die Dauer sei auf den Hochlauf der Direktvermarktung abgestimmt; notfalls könne die Bundesnetzagentur bis Ende 2032 verlängern |
| Dauerhafte 50-Prozent-Grenze streichen | Bundesrat (Ziffer 7 zu § 9 Absatz 2b) | abgelehnt: Die Grenze dämpfe die Netzausbaukosten und reize Speicher an |
Quelle: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, Drucksache 21/8298 vom 30. September 2026; öffentliche Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie am 5. Oktober 2026.
In der Anhörung nannte die Stiftung Umweltenergierecht den Wegfall jeder Förderung für Anlagen unter 25 Kilowatt einen Paradigmenwechsel; der Bundesverband Solarwirtschaft warnte, Ende der Einspeisevergütung und Direktvermarktungspflicht könnten die Nachfrage nach Photovoltaik halbieren. Zugleich wurde ein zweites Risiko benannt: Läuft die beihilferechtliche Genehmigung für das geltende EEG Ende 2026 aus, bevor das neue Gesetz steht, entsteht eine Förderlücke.
Für die Planung heißt das: Am Stichtag 31. Dezember 2026 hat sich bisher nichts geändert – wer noch 2026 in Betrieb nimmt, fällt nach allen vorliegenden Fassungen unter das heutige Recht. Was sich im Ausschuss noch ändern kann, sind Beträge, Leistungsgrenzen und die Dauer der Übergangszahlung. Wir führen jede Änderung mit Datum im Änderungsmonitor.
Noch 2026 in Betrieb nehmen?
Fragen Sie hier Angebote von Fachbetrieben an – sieben Fragen, etwa zwei Minuten. Ob eine Montage bis Jahresende möglich ist, hängt von Auslastung und Lieferzeiten der Betriebe ab; je früher Sie anfragen, desto besser.
- kostenlos und unverbindlich
- höchstens drei Betriebe aus Ihrer Region, namentlich vor dem Absenden
- Ihre Angaben gehen nur mit Ihrer Einwilligung an Betriebe
Ihre Angaben gehen an höchstens drei Fachbetriebe, und erst nach Ihrer Zustimmung; welche es sind, sehen Sie vor dem Absenden. Haben Sie den Fristen-Check oben benutzt, reisen Ihre Werte mit der Anfrage mit – Sie sehen sie im letzten Schritt und können sie abwählen. Wir finanzieren uns über ein Entgelt, das die Betriebe für vermittelte Anfragen zahlen. Wie wir mit Ihren Daten umgehen, steht in der Datenschutzerklärung.
Häufige Fragen zur Einspeisevergütung 2027
Ändert sich etwas für meine bestehende Solaranlage?
Nach dem Gesetzentwurf nicht bei der Vergütung: Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen wurden, gilt das EEG in der Fassung vom 31. Dezember 2026 weiter. Ihr Vergütungssatz und die Laufzeit bleiben erhalten.
Reicht es, die Anlage noch 2026 zu bestellen?
Nein. Maßgeblich ist allein die Inbetriebnahme. Bestellung, Lieferung oder Netzanmeldung im Jahr 2026 sichern die bisherige Vergütung nicht, wenn die Anlage erst 2027 in Betrieb geht.
Muss der Netzbetreiber den Zähler bis zum 31. Dezember setzen?
Für die Inbetriebnahme nicht. Nach der Clearingstelle EEG|KWKG sind Netzanschluss und Messeinrichtung dafür nicht erforderlich. Module und Wechselrichter müssen aber fest installiert sein, und Geld für eingespeisten Strom gibt es erst nach dem Anschluss.
Was ist die befristete Übergangszahlung?
Eine feste Zahlung für eingespeisten Strom, die nach dem Entwurf für neue Anlagen unter 50 kW mit Inbetriebnahme im Jahr 2027 gelten soll. Sie beträgt 5,2 Cent pro Kilowattstunde und läuft bis zum Ende des 36. Kalendermonats nach der Inbetriebnahme.
Was passiert nach den 36 Monaten?
Wer weiter einspeist, muss den Strom direkt vermarkten, also über ein Direktvermarktungsunternehmen verkaufen. Anlagen unter 25 kW erhalten dafür einen Bonus von 1,5 Cent pro Kilowattstunde für bis zu 48 Monate. Alternativ kann Strom ohne Zahlung an den Netzbetreiber abgegeben werden.
Betrifft das auch Balkonkraftwerke?
Steckersolargeräte bis 2 kW Modulleistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung sind nach dem Entwurf von der Übergangszahlung und von der neuen 50-Prozent-Grenze ausgenommen.
Ist das Gesetz schon beschlossen?
Nein. Der Bundestag hat den Entwurf am 24. September 2026 in erster Lesung beraten, der Bundesrat am 30. September 2026 Stellung genommen, und am 5. Oktober 2026 hat der Ausschuss für Wirtschaft und Energie Sachverständige angehört. Beschluss im Bundestag und zweiter Durchgang im Bundesrat stehen aus. Geplant ist das Inkrafttreten am 1. Januar 2027.
Quellen
- Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/7867 vom 07.09.2026
- Deutscher Bundestag: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, Drucksache 21/8298 vom 30.09.2026
- Deutscher Bundestag: Anhörung zu Vorlagen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz, 5. Oktober 2026
- Deutscher Bundestag: Grundlegende Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geplant
- Bundesnetzagentur: EEG-Förderung und -Fördersätze
- § 3 EEG – Begriffsbestimmungen
- Clearingstelle EEG|KWKG: Ist für die Inbetriebnahme der Netzanschluss erforderlich?
- Verbraucherzentrale: Was heute für Photovoltaik-Anlagen gilt
- Verbraucherzentrale: Marktstammdatenregister
Änderungsprotokoll: 19.09.2026 – Seite veröffentlicht auf Basis des Regierungsentwurfs (Drucksache 21/7867). 25.09.2026 – erste Lesung vom 24. September eingearbeitet. 20.10.2026 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung (21/8298) sowie die Anhörung vom 5. Oktober ergänzt; Hinweis auf die Härtefallregelung der Bundesnetzagentur. 21.10.2026 – Anfrageformular auf die Seite genommen, bisher führte von hier nur ein Verweis weg.
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