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Rechtliches

Partnerbedingungen der Altanlagen-Börse

Bedingungen für Fachbetriebe und Ankäufer in der Altanlagen-Börse: Einladung, Angebote, Kontaktfreigabe, Provision, Meldepflicht, Ranking und Bewertungen.

Redaktion: René LindelaubStand 4. November 202614 Minuten LesezeitSo rechnen wir

Fassung 1.0 vom 4. November 2026

Kurz vorweg (nicht Vertragsbestandteil): Sie sehen passende Ausschreibungen zuerst ohne Namen. Sie bieten, wenn Sie wollen. Kontaktdaten bekommen Sie nur, wenn der Besitzer Ihr Angebot auswählt. Wir verdienen an einer Provision auf den Auftrag, den Sie mit dem Besitzer schließen; der Eintrag ist bis 31. März 2027 kostenlos. Jeden solchen Auftrag melden Sie uns binnen 14 Tagen.

§ 1 Anbieter, Geltungsbereich, nur für Unternehmer

(1) Anbieter ist solarstromerzeugung.de, Inhaber René Lindelaub, Alte Krakauer Straße 29, 14776 Brandenburg an der Havel, E-Mail partner@solarstromerzeugung.de, Telefon +49 3381 2689168, USt-IdNr. DE229876908 („wir“).

(2) Diese Bedingungen gelten für die Teilnahme von Fachbetrieben, Demontage- und Entsorgungsbetrieben sowie Ankäufern („Partner“) an der Altanlagen-Börse und für den Eintrag im Anbieterverzeichnis. Das Preisblatt (Anlage 1) ist Teil dieser Bedingungen.

(3) Die Börse richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Mit dem Antrag bestätigt der Partner, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt und dass die handelnde Person ihn vertreten darf.

(4) Abweichende Bedingungen des Partners gelten nicht. Individuelle Vereinbarungen in Textform gehen vor.

§ 2 Begriffe

  1. Ausschreibung: die Beschreibung einer Photovoltaik-Altanlage durch ihren Besitzer mit Anliegen, Anlagendaten, Postleitzahl und Fotos, ohne Namen und Kontaktdaten.
  2. Besitzer: die Person, die eine Ausschreibung eingestellt hat; Verbraucher oder Unternehmer.
  3. Bietlink: der persönliche, nur für den Partner bestimmte Link zu einer Ausschreibung.
  4. Angebot: die Preisangabe des Partners zu einer Ausschreibung, als Preisrahmen oder als Festpreiszusage (§ 6).
  5. Auswahl: die Erklärung des Besitzers, das Angebot des Partners auszuwählen und ihm seine Kontaktdaten freizugeben. Die Auswahl ist kein Vertragsschluss.
  6. Vermittelter Auftrag: jeder Vertrag zwischen Partner und Besitzer, der binnen 12 Monaten nach der Auswahl geschlossen wird und dieselbe Anlage, ihren Abbau, ihre Entsorgung, ihren Ankauf oder eine neue Photovoltaikanlage auf demselben Objekt betrifft. Das gilt auch für Leistungen, die von der angebotenen Leistung abweichen.
  7. Auftragswert: die vereinbarte Vergütung des Besitzers an den Partner ohne Umsatzsteuer, einschließlich vereinbarter Nachträge. Beim Ankauf gilt § 9 Abs. 2.
  8. Textform: § 126b BGB, insbesondere E-Mail.

§ 3 Vertragsschluss, Nachweise, Freischaltung

(1) Der Partner beantragt die Aufnahme über unser Formular oder per E-Mail an partner@solarstromerzeugung.de. Der Vertrag kommt mit unserer Freischaltung in Textform zustande. Sie nennt Leistungsarten, Gebiet und Beginn des Eintrags. Diese Bedingungen und das Preisblatt liegen ihr als PDF bei.

(2) Vor der Freischaltung legt der Partner vor: Gewerbeanmeldung oder Eintragung in die Handwerksrolle bzw. das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke; Bestätigung des Versicherers über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens 1.000.000 € für Personen- und Sachschäden; für Arbeiten an elektrischen Anlagen hinter dem Netzanschluss den Nachweis der Eintragung in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers oder die Zusicherung, solche Arbeiten nur durch einen eingetragenen Betrieb ausführen zu lassen.

(3) Einen Anspruch auf Aufnahme gibt es nicht. Je Leitregion (zweistelliger Postleitzahlbereich) und Leistungsart vergeben wir höchstens 5 Plätze. Lehnen wir ab, teilen wir das in Textform mit.

(4) Der Partner teilt uns die Angaben mit, die wir nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz erheben müssen, soweit es auf die Börse anwendbar ist: insbesondere Name, Anschrift, Steuer-Identifikationsnummer bzw. Wirtschafts-Identifikationsnummer oder USt-IdNr., bei Einzelunternehmern das Geburtsdatum, gegebenenfalls Handelsregisternummer. Änderungen meldet er unverzüglich.

§ 4 Unsere Leistungen

(1) Wir betreiben die Börse, bewerben sie auf eigene Kosten, prüfen eingehende Ausschreibungen von Hand auf Plausibilität und laden den Partner zu Ausschreibungen ein, die zu seinen Leistungsarten und seinem Gebiet passen. Die Richtigkeit der Angaben und Fotos des Besitzers prüfen wir nicht.

(2) Wir schulden weder eine bestimmte Zahl von Ausschreibungen noch Auswahlen oder Aufträge.

(3) Wir sind nicht Partei der Verträge zwischen Partner und Besitzer, vertreten keine Seite, nehmen keine Zahlungen entgegen und haften nicht für deren Erfüllung. Ein Handelsvertreterverhältnis besteht nicht.

(4) Der Besitzer zahlt uns nichts. Der Partner darf vom Besitzer kein gesondertes Entgelt dafür verlangen, dass er die Ausschreibung über uns erhalten hat.

§ 5 Einladung, Gebiet, Leistungsarten

(1) Eingeladen wird jeder Partner mit gültigem Eintrag, dessen Leistungsart zum Anliegen passt und in dessen Gebiet die Postleitzahl liegt. Welche Leistungsarten zu welchem Anliegen gehören, steht im Preisblatt.

(2) Die Einladung kommt per E-Mail mit Bietlink. Der Bietlink ist vertraulich und darf nur von Mitarbeitern des Partners genutzt werden.

(3) Die Bietfrist beträgt 72 Stunden ab Versand. Kommt in dieser Zeit kein Angebot, kann die Ausschreibung bis zu 30 weitere Tage offen bleiben. Dann wird jedes Angebot dem Besitzer sofort angezeigt.

§ 6 Angebote, Inhaltsregeln, Moderation

(1) Der Partner gibt Angebote nur über den Bietlink ab: als Preisrahmen oder, beim Anliegen „Anlage komplett abgeben“, als Festpreiszusage. Er gibt an, ob der Besitzer zahlt oder Geld erhält. Preise, die der Besitzer zahlt, nennt er einschließlich Umsatzsteuer.

(2) Die Nachricht an den Besitzer enthält keine Kontaktdaten, keine Links zu Kontaktwegen, keine Werbung für andere Leistungen ohne Bezug zur Ausschreibung und keine rechtswidrigen oder diskriminierenden Inhalte.

(3) Mit einer Festpreiszusage verpflichtet sich der Partner uns gegenüber, dem Besitzer nach Besichtigung einen Vertrag zu diesem Preis anzubieten, sofern Angaben und Fotos zutreffen. Weicht der tatsächliche Zustand wesentlich ab, darf er nachverhandeln. Den Grund teilt er dem Besitzer in Textform mit.

(4) Wir dürfen Angebote, die gegen Abs. 2 oder gegen Gesetze verstoßen, ausblenden oder entfernen. Wir teilen dem Partner die Entscheidung mit Begründung in Textform mit (Art. 17 DSA). Er kann binnen 14 Tagen per E-Mail widersprechen; wir prüfen dann erneut durch eine Person.

§ 7 Auswahl, Kontaktfreigabe, Vertraulichkeit, Umgehungsverbot

(1) Wählt der Besitzer das Angebot aus, erhält der Partner per E-Mail Name, E-Mail-Adresse, Postleitzahl und Anmerkungen des Besitzers. Die Telefonnummer erhält er nur, wenn der Besitzer Anrufen zugestimmt hat; den Nachweis dieser Einwilligung liefern wir mit.

(2) Der Partner darf Ausschreibungsdaten und Fotos nur verwenden, um ein Angebot abzugeben und nach der Auswahl den Auftrag anzubahnen und durchzuführen. Er unterlässt jeden Versuch, den Besitzer vor der Auswahl zu ermitteln oder unter Umgehung der Börse anzusprechen, etwa über das Marktstammdatenregister, Kartendienste oder die Fotos.

(3) Kennt der Partner den Besitzer und dessen konkretes Vorhaben bereits aus einem eigenen, früheren Kontakt, teilt er uns das binnen fünf Werktagen nach der Kontaktfreigabe mit einem Nachweis in Textform mit (Vorkenntnis). Für einen daraus folgenden Auftrag schuldet er dann keine Provision.

(4) Erfährt der Partner, dass ein Kontakt zu einem Besitzer durch eine Ausschreibung zustande kam, die ihm angezeigt wurde, gilt ein daraus folgender Auftrag auch dann als vermittelt, wenn der Besitzer ihn auf anderem Weg ansprach.

§ 8 Pflichten bei der Ausführung

(1) Der Partner erbringt seine Leistungen in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung, fachgerecht und nach den geltenden Vorschriften.

(2) Gegenüber Verbrauchern erfüllt er insbesondere die Informationspflichten und das Widerrufsrecht bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz (§§ 312 ff. BGB) sowie die Preisangabenverordnung.

(3) Altmodule, Wechselrichter und Speicher behandelt er nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, dem Batterierecht und dem Kreislaufwirtschaftsrecht. Er übergibt sie nur an berechtigte Entsorger oder Erstbehandlungsanlagen und gibt dem Besitzer auf Wunsch einen Entsorgungsnachweis. Gebrauchte Geräte verkauft oder exportiert er nur, wenn die Abgrenzung zu Abfall nachgewiesen ist (insbesondere Funktionsprüfung und Dokumentation).

(4) Er weist den Besitzer auf die Meldung der Stilllegung oder des Betreiberwechsels beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister hin.

§ 9 Provision

(1) Für jeden vermittelten Auftrag schuldet der Partner eine Provision nach dem Preisblatt: einen Prozentsatz vom Auftragswert, gestaffelt nach Leistungsart, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.

(2) Beim Ankauf gebrauchter Komponenten oder einer ganzen Anlage durch den Partner schuldet er einen festen Betrag nach dem Preisblatt. Zahlt der Besitzer zusätzlich für Leistungen wie den Abbau, wird darauf zusätzlich der Prozentsatz der Leistungsart fällig.

(3) Der Anspruch entsteht mit Abschluss des vermittelten Auftrags. Er wird fällig, wenn der Partner dem Besitzer die Rechnung bzw. beim Ankauf die Gutschrift gestellt hat, spätestens 90 Tage nach Vertragsschluss.

(4) Der Anspruch entfällt, soweit der Vertrag wirksam widerrufen oder rückabgewickelt wird oder die Forderung nachweislich uneinbringlich ist; bereits gezahlte Provision erstatten wir. Mindert sich der Auftragswert, mindert sich die Provision entsprechend.

§ 10 Meldepflicht

(1) Der Partner hält über den Bietlink den Stand fest: Termin, verbindliches Angebot, Auftrag, abgeschlossen oder kein Auftrag.

(2) Jeden vermittelten Auftrag meldet er binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss mit Datum und Auftragswert. Ändert sich der Auftragswert um mehr als 10 %, meldet er den neuen Wert mit der Schlussrechnung. Die Rechnungsstellung meldet er binnen 14 Tagen.

(3) Kommt binnen 6 Monaten nach der Auswahl kein Auftrag zustande, meldet er „kein Auftrag“.

§ 11 Kundenrückfrage, Abgleich, Auskunft, Prüfrecht

(1) Wir fragen Besitzer, die eingewilligt haben, nach 30 und 60 Tagen, ob und mit wem sie einen Auftrag geschlossen haben und wie zufrieden sie sind.

(2) Weicht die Angabe des Besitzers von der Meldung des Partners ab, erteilt der Partner auf unsere Anfrage binnen 14 Tagen Auskunft in Textform darüber, ob ein vermittelter Auftrag besteht. Auf Verlangen legt er den Vertrag und die Rechnung vor; Angaben, die für die Provision unerheblich sind, darf er schwärzen.

(3) Bestehen danach begründete Zweifel, dürfen wir die Unterlagen zu den betroffenen Ausschreibungen durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einsehen lassen, höchstens einmal je Kalenderjahr. Die Kosten tragen wir. Der Partner trägt sie, wenn sich eine Unterschreitung der geschuldeten Provision um mehr als 5 % ergibt.

(4) Erteilt der Partner trotz Erinnerung mit einer Nachfrist von sieben Tagen keine Auskunft und hat der Besitzer angegeben, ihn beauftragt zu haben, dürfen wir die Provision auf Grundlage des ausgewählten Angebots berechnen (Mittelwert des Preisrahmens oder Festpreis). Dem Partner bleibt der Nachweis eines niedrigeren oder fehlenden Auftragswerts vorbehalten.

§ 12 Nachberechnung

(1) Nicht oder zu niedrig gemeldete Provisionen berechnen wir nach und verzinsen sie ab Fälligkeit mit dem gesetzlichen Zinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).

(2) Verschweigt der Partner einen vermittelten Auftrag schuldhaft oder verstößt er schuldhaft gegen § 7 Abs. 2, dürfen wir zusätzlich nach § 20 vorgehen. Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.

§ 13 Verzeichniseintrag und Entgelt

(1) Der Partner wird mit Firma, Ort, Leistungsarten und Gebiet in das Partnerverzeichnis der Börse eingetragen. Ein öffentliches Anbieterverzeichnis führen wir derzeit nicht. Führen wir es ein, zeigt es Firma, Ort, Leistungsarten, Gebiet und, ab zwei Bewertungen, die Durchschnittsbewertung, ist als „bezahlte Einträge“ gekennzeichnet und ordnet die Einträge alphabetisch.

(2) Während der Startphase nach dem Preisblatt ist der Eintrag kostenlos. Ein Entgelt für die Zeit danach führen wir nur nach § 21 ein, mit mindestens einem Monat Vorlauf; der Partner kann bis dahin fristlos kündigen. Ein Entgelt ist im Voraus zu zahlen.

(3) Nur Partner mit gültigem Eintrag werden eingeladen.

§ 14 Reihenfolge und Ranking (Art. 5 P2B-VO)

(1) Einladung: Alle passenden Partner werden gleichzeitig und gleichrangig eingeladen (§ 5 Abs. 1). Eine Reihenfolge gibt es dabei nicht.

(2) Anzeige beim Besitzer: Die Angebote werden je Leistungsart in dieser Reihenfolge angezeigt:

  • erstens nach der Durchschnittsbewertung des Partners aus der Börse, berücksichtigt ab zwei Bewertungen; Partner mit weniger Bewertungen werden mit dem mittleren Wert 3,5 eingeordnet;
  • zweitens nach der Reaktionszeit, also der Zeit vom Versand der Einladung bis zur Abgabe des Angebots.

Angezeigt werden höchstens 5 Angebote je Leistungsart; weitere Angebote sieht der Besitzer nicht.

(3) Preis, Höhe von Eintrag oder Provision und andere Zahlungen beeinflussen die Reihenfolge nicht. Eine bezahlte Platzierung bieten wir nicht an. Führen wir sie ein, geschieht das nur durch eine Änderung nach § 21 und mit Kennzeichnung gegenüber Besitzern.

(4) Ein öffentliches Verzeichnis ordnet die Einträge alphabetisch (§ 13 Abs. 1).

§ 15 Bewertungen

(1) Bewerten kann nur ein Besitzer, der das Angebot des Partners ausgewählt hat, und nur über den persönlichen Link seiner Ausschreibung, auf einer Skala von 1 bis 5. Ob der Partner beauftragt wurde, beruht auf der Angabe des Besitzers.

(2) Wir zählen jede Bewertung. Wir entfernen eine Bewertung nur, wenn sie rechtswidrig ist oder nachweislich nicht vom Besitzer stammt. Der Partner kann eine Bewertung unter Angabe von Gründen beanstanden; wir prüfen dann durch eine Person und teilen das Ergebnis mit.

(3) Der Partner darf Besitzern für Bewertungen keine Vorteile anbieten und keine Bewertungen in seinem Namen abgeben lassen.

§ 16 Abrechnung und Zahlung

(1) Wir rechnen Provisionen monatlich ab. Die Rechnung nennt je Auftrag Ausschreibungsnummer, Postleitzahl, Leistungsart, Auftragswert und Provision. Das Eintragsentgelt rechnen wir im Voraus ab.

(2) Rechnungen sind binnen 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Bei Verzug gelten § 288 Abs. 2 und 5 BGB.

(3) Einwendungen gegen eine Abrechnung erhebt der Partner binnen sechs Wochen nach Zugang in Textform. Danach gilt die Abrechnung als genehmigt; auf diese Folge weisen wir in der Rechnung hin. Gesetzliche Ansprüche nach Fristablauf bleiben unberührt.

§ 17 Datenschutz

(1) Rollen: Wir und der Partner sind jeweils eigenständig Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Bis zur Auswahl erhält der Partner pseudonymisierte Ausschreibungsdaten; mit der Auswahl übermitteln wir ihm Kontaktdaten auf Wunsch des Besitzers. Eine Auftragsverarbeitung findet nicht statt, weil der Partner die Daten für eigene Zwecke verarbeitet. Eine gemeinsame Verantwortlichkeit besteht nicht, weil jede Seite Zwecke und Mittel ihrer Verarbeitung selbst bestimmt.

(2) Pflichten des Partners: Er verarbeitet die Daten nur nach § 7 Abs. 2, informiert den Besitzer bei der ersten Kontaktaufnahme nach Art. 14 DSGVO, ruft nur bei erteilter Einwilligung an und bewahrt deren Nachweis fünf Jahre auf (§ 7a UWG). Er gibt die Daten nicht an Dritte weiter, außer an eigene Auftragsverarbeiter und Subunternehmer für den Auftrag. Er löscht sie, sobald ein Auftrag nicht zustande kommt oder abgewickelt ist, soweit keine Aufbewahrungspflichten bestehen.

(3) Er unterrichtet uns unverzüglich über Widerrufe, Löschverlangen und Datenschutzverletzungen, die Daten aus der Börse betreffen. Wir leiten ihm Widerrufe und Löschverlangen weiter, die bei uns eingehen.

(4) Daten des Partners und seiner Ansprechpartner verarbeiten wir zur Durchführung dieses Vertrags (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), zur Erfüllung steuerlicher Pflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) und zur Sicherung unserer Provisionsansprüche (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Einzelheiten: solarstromerzeugung.de/datenschutz/.

§ 18 Haftung

(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer Garantie.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Partner regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens auf die Entgelte der letzten zwölf Monate vor dem Schadensfall.

(3) Für die Erreichbarkeit der Börse schulden wir keine bestimmte Verfügbarkeit. Für die Richtigkeit der Angaben der Besitzer und für deren Zahlungsfähigkeit haften wir nicht.

§ 19 Freistellung

Der Partner stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer von ihm zu vertretenden Verletzung dieser Bedingungen oder des Gesetzes beruhen, insbesondere wegen unzulässiger Anrufe, Datenschutzverstößen oder Pflichtverletzungen bei der Ausführung von Aufträgen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.

§ 20 Laufzeit, Kündigung, Einschränkung, Aussetzung

(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Partner kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen, in Textform. Ein im Voraus bezahlter Eintrag läuft bis zum Ende des bezahlten Zeitraums; kündigen wir, erstatten wir das Entgelt für die Zeit danach anteilig.

(2) Wir können mit einer Frist von 30 Tagen kündigen und begründen die Kündigung (Art. 4 Abs. 1 P2B-VO).

(3) Wir dürfen Einladungen aussetzen oder den Eintrag sperren, wenn der Partner

  • Meldepflichten wiederholt verletzt,
  • gegen § 7 Abs. 2 verstößt,
  • mit Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug ist,
  • bei der Durchschnittsbewertung dauerhaft unter 2,0 liegt (ab fünf Bewertungen),
  • erforderliche Nachweise nicht mehr vorlegt oder
  • rechtswidrige Inhalte einstellt.

Wir teilen die Aussetzung spätestens mit ihrem Beginn mit Begründung in Textform mit. Der Partner kann den Sachverhalt binnen 14 Tagen klären; wir prüfen dann erneut.

(4) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei wiederholtem Verschweigen vermittelter Aufträge vor. In diesem Fall entfällt die Frist nach Abs. 2 (Art. 4 Abs. 4 P2B-VO).

(5) Für vor Vertragsende ausgewählte Angebote gelten §§ 7 bis 12 und 17 fort.

§ 21 Änderungen

Änderungen dieser Bedingungen und des Preisblatts teilen wir mindestens 15 Tage vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit (Art. 3 Abs. 2 P2B-VO). Der Partner kann bis dahin fristlos kündigen. Rückwirkende Änderungen gibt es nicht.

§ 22 Daten und Zugang (Art. 9 P2B-VO)

(1) Der Partner hat über den Bietlink Zugang zu seinen Angeboten, zu den Daten der ausgewählten Ausschreibungen bis zu deren Löschfrist und zu seinen Meldungen. Seine Durchschnittsbewertung und deren Anzahl teilen wir ihm auf Anfrage mit.

(2) Aggregierte Kennzahlen der Börse (Zahl der Ausschreibungen, Quoten) verwenden wir für den Betrieb und die Verbesserung der Börse und geben sie nicht personenbezogen an Dritte.

(3) Nach Vertragsende sperren wir den Zugang; vertragsrelevante Daten bewahren wir nach den gesetzlichen Fristen auf.

(4) Für Gebiete ohne Partner können wir Ausschreibungen mit Einwilligung des Besitzers an Dritte weitergeben. Der Partner hat daran keinen Anteil.

§ 23 Beschwerden

Beschwerden richtet der Partner an partner@solarstromerzeugung.de. Wir antworten in der Regel binnen fünf Werktagen. Als Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind wir zu einem internen Beschwerdemanagementsystem und zur Benennung von Mediatoren nach Art. 11 und 12 P2B-VO nicht verpflichtet. Zu einer Mediation sind wir im Einzelfall bereit.

§ 24 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht.

(2) Ist der Partner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Brandenburg an der Havel.

(3) Erklärungen nach diesem Vertrag bedürfen der Textform.

(4) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; es gilt § 306 BGB.

Anlage 1 – Preisblatt

LeistungsartAnliegen, zu denen eingeladen wirdProvision
Repowering und NeuanlageRepowering, komplett abgeben, BeratungProzent vom Auftragswert
DemontageDemontage, BeratungProzent vom Auftragswert
EntsorgungDemontageProzent vom Auftragswert
Ankauf gebrauchter KomponentenVerkaufen, komplett abgebenfester Betrag je Ankauf

Die Höhe der Provision je Leistungsart vereinbaren wir vor der Freischaltung in Textform; die Freischaltung nennt sie (§ 3 Abs. 1). Ändern wir sie, gilt § 21.

Verzeichniseintrag: kostenlos bis 31. März 2027 (Startphase). Alle Beträge zuzüglich Umsatzsteuer.

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