Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage: Ablauf und Fristen
Von der Fertigmeldung bis zum Zählerwechsel: wer was macht, welche Fristen gelten und welche Unterlagen Sie vom Betrieb verlangen sollten.
Die Module liegen auf dem Dach, der Wechselrichter hängt – fertig ist die Anlage damit noch nicht. Zwischen der letzten Schraube und der ersten vergüteten Kilowattstunde liegen drei Vorgänge, von denen Sie einen selbst erledigen müssen. Wer ihn vergisst, riskiert die Vergütung.
Was „Inbetriebnahme“ rechtlich bedeutet
Der Begriff hat im EEG eine genaue Bedeutung: Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft – unabhängig davon, ob sie schon am Netz hängt. Entscheidend ist, dass Strom erzeugt wurde, und sei es für einen Verbraucher im Haus.
Das Datum ist wichtig, weil sich daran die Höhe der Einspeisevergütung und die Dauer des Anspruchs bemessen: 20 Jahre plus das restliche Inbetriebnahmejahr. Lassen Sie sich das Datum deshalb schriftlich bestätigen.

Der Ablauf in fünf Schritten
Die Übersicht zeigt, was passiert. Wer welche Meldung abgibt, bis wann und was ihr Versäumnis kostet, steht unter Anlage anmelden – hier geht es um den technischen Vorgang.
- Anmeldung beim Netzbetreiber – vor dem Bau. Der Fachbetrieb stellt den Netzanschlussantrag, meist mehrere Wochen vor der Montage. Der Netzbetreiber prüft, ob das Netz die Leistung aufnehmen kann, und erteilt die Zustimmung.
- Montage und Anschluss. Zwei bis drei Tage auf dem Dach, ein Tag für die Elektroarbeiten. Der Anschluss im Zählerschrank ist einem eingetragenen Elektrofachbetrieb vorbehalten.
- Fertigmeldung durch den Betrieb. Er meldet dem Netzbetreiber, dass die Anlage betriebsbereit ist, und legt das Inbetriebsetzungsprotokoll samt Datenblättern vor.
- Zählerwechsel oder Zählertausch. Der Messstellenbetreiber setzt einen Zweirichtungszähler. Bis dahin darf die Anlage in vielen Netzgebieten bereits laufen – fragen Sie ausdrücklich nach, ob Sie einspeisen dürfen.
- Eintragung im Marktstammdatenregister – durch Sie. Innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme, kostenlos, online. Diesen Schritt nimmt Ihnen niemand ab.
Ohne Eintragung im Marktstammdatenregister kann der Netzbetreiber die Vergütung kürzen oder ganz verweigern, bis die Meldung nachgeholt ist. Die Eintragung dauert eine Viertelstunde und braucht nur Standort, Inbetriebnahmedatum, Leistung und Zählernummer. Einzelheiten und die Sonderfälle – ohne Einspeisung, nur Speicher, nur neuer Wechselrichter – unter Anlage anmelden.
Diese Unterlagen sollten Sie verlangen
- Inbetriebsetzungsprotokoll mit dem Datum der Inbetriebnahme
- Anlagendokumentation: Stringplan, Datenblätter der Module und des Wechselrichters, Seriennummern
- Konformitätserklärung des Wechselrichters zur VDE-Anwendungsregel 4105
- Prüfprotokoll der Elektroinstallation nach DIN VDE 0100-600
- Abnahmeprotokoll mit Ihrer Unterschrift – erst danach beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen, siehe Vertrag
Die Seriennummern sind mehr als Papier: Sie brauchen sie für Garantiefälle und für die Versicherung – siehe Versicherung und Diebstahl.
Was am ersten Tag zu prüfen ist
- Zeigt der Wechselrichter alle Strings mit plausibler Spannung und ähnlichem Strom? Weicht einer deutlich ab, stimmt etwas nicht.
- Läuft die Leistung bei Sonne in der erwarteten Größenordnung? Als grobe Probe: Mittags bei klarem Himmel sollten 60 bis 80 Prozent der Nennleistung anliegen.
- Ist der Zählerstand notiert – beide Richtungen? Das ist Ihr Ausgangspunkt für jede spätere Ertragskontrolle.
- Funktioniert die Überwachung, und haben Sie selbst Zugang dazu? Portale, auf die nur der Betrieb zugreifen kann, nützen Ihnen bei einem Streit wenig.
Häufige Fragen
Darf die Anlage vor dem Zählerwechsel laufen?
In vielen Netzgebieten ja, in manchen nicht. Seit dem Solarpaket I gilt für Steckersolargeräte ausdrücklich, dass ein alter Zähler übergangsweise weiterlaufen darf. Für Dachanlagen entscheidet der Netzbetreiber – lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben.
Wie lange dauert es von der Montage bis zur Vergütung?
Meist vier bis zehn Wochen. Der längste Teil ist der Zählerwechsel, auf den Sie keinen Einfluss haben. Die Vergütung wird rückwirkend ab dem Inbetriebnahmedatum gezahlt, nicht erst ab dem Zählerwechsel.
Muss ich zur Inbetriebnahme anwesend sein?
Nicht zwingend, aber es ist sinnvoll. Beim Zählerwechsel und bei der Abnahme sollten Sie dabei sein – das Abnahmeprotokoll unterschreiben Sie, und was Sie dort bestätigen, lässt sich später schwer bestreiten.
Was kostet der Zählerwechsel?
Der Einbau selbst ist für Sie kostenfrei. Es fällt ein jährliches Entgelt für den Messstellenbetrieb an, dessen Höhe gesetzlich gedeckelt ist und von Anlagenleistung und Zählertyp abhängt.
Weiterlesen
- Der Ablauf von der Anfrage bis zur Anlage
- Eintragung im Marktstammdatenregister
- Was im Vertrag stehen muss
- Eine vorhandene Anlage erweitern
Quellen
- EEG § 3 Nr. 30 – Begriff der Inbetriebnahme
- Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur – Meldepflicht und Frist
- VDE-AR-N 4105 – Anschluss von Erzeugungsanlagen; DIN VDE 0100-600 – Prüfung elektrischer Anlagen