Photovoltaik-Vertrag: Zahlungsplan, Abnahme, Gewährleistung
Was in den Vertrag gehört, wann Sie widerrufen können, warum die Abnahme der wichtigste Termin ist und ob zwei oder fünf Jahre gewährleistet wird.
Der Vertrag entscheidet darüber, was Sie in fünf Jahren noch verlangen können. Drei Punkte sind dabei wichtiger als alle anderen: der Zahlungsplan, der Fertigstellungstermin und die Abnahme.
Was hineingehört
- Der vollständige Lieferumfang mit Typenbezeichnungen – am einfachsten, indem das Angebot zum Vertragsbestandteil erklärt wird.
- Der Preis und was darin enthalten ist, einschließlich Gerüst, Zählerschrankarbeiten und Anmeldung.
- Ein verbindlicher Fertigstellungstermin. Ohne Termin gibt es keinen Verzug und damit keinen Druck.
- Der Zahlungsplan mit Abschlägen, die an Leistungsstände gekoppelt sind.
- Die Abnahme als förmlicher Termin mit Protokoll.
- Zugesicherte Eigenschaften, falls eine Ertragsprognose gelten soll – sonst ist sie unverbindlich.
- Regelungen für den Fall, dass etwas nicht geht: Was passiert, wenn der Netzbetreiber die Anlage nicht in dieser Größe zulässt?
Der Zahlungsplan
Üblich und angemessen ist eine Staffelung, bei der jede Zahlung einem Leistungsstand entspricht:
| Zeitpunkt | Üblicher Anteil |
|---|---|
| Bei Auftragserteilung | 20 bis 30 Prozent |
| Bei Lieferung des Materials | 30 bis 40 Prozent |
| Nach Montage | 20 bis 30 Prozent |
| Nach mängelfreier Abnahme | 10 bis 20 Prozent |
Wer vollständig bezahlt hat, bevor die Anlage abgenommen ist, hat nichts mehr in der Hand. Bestehen Sie auf einem Restbetrag von mindestens zehn Prozent, fällig nach mängelfreier Abnahme. Vorkasse über 30 Prozent bei Auftragserteilung ist ein Warnzeichen, siehe Fachbetrieb finden.
Widerrufsrecht
Haben Sie den Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Betriebs geschlossen – also zu Hause am Küchentisch – oder im Fernabsatz, steht Ihnen ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Die Frist beginnt erst, wenn Sie ordnungsgemäß belehrt wurden; fehlt die Belehrung, verlängert sie sich erheblich.
Wichtig: Wer verlangt, dass vor Ablauf der Frist mit der Ausführung begonnen wird, muss bei einem späteren Widerruf die bis dahin erbrachte Leistung bezahlen. Lassen Sie sich deshalb nicht drängen, eine solche Erklärung zu unterschreiben, solange Sie noch überlegen.
Die Abnahme – der wichtigste Termin
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf Sie über, die Vergütung wird fällig, und die Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen. Ebenso wichtig: Mängel, die bei der Abnahme offensichtlich waren und die Sie nicht vorbehalten haben, können Sie später nur schwer geltend machen.
- Seien Sie dabei und nehmen Sie sich Zeit.
- Prüfen Sie, ob der Lieferumfang dem Vertrag entspricht – Typen und Stückzahlen.
- Lassen Sie sich die Anlage erklären und die Überwachung zeigen.
- Prüfen Sie, ob alle Strings plausible Werte liefern.
- Nehmen Sie erkannte Mängel ausdrücklich ins Protokoll auf, auch kleine.
- Lassen Sie sich die vollständige Dokumentation aushändigen – siehe Inbetriebnahme.
Gewährleistung: zwei oder fünf Jahre?
Für Werkleistungen gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren – bei Arbeiten an einem Bauwerk jedoch fünf Jahre. Eine fest auf dem Dach montierte Photovoltaikanlage wird regelmäßig als Arbeit an einem Bauwerk eingeordnet, sodass fünf Jahre gelten. Manche Verträge versuchen, die Frist auf zwei Jahre zu verkürzen – das ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern unwirksam.
Davon zu unterscheiden sind die Herstellergarantien auf Module und Wechselrichter. Das sind eigenständige Versprechen mit eigenen Fristen und eigenen Ansprechpartnern – siehe Solarmodule und Mängel erkennen.
Häufige Fragen
Brauche ich einen Anwalt für den Vertrag?
Bei einer normalen Dachanlage selten. Sinnvoll wird es, wenn der Betrieb eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die von den üblichen abweichen, oder wenn es um größere Summen geht.
Was ist, wenn der Netzbetreiber die Anlage nicht genehmigt?
Dafür sollte der Vertrag eine Regelung enthalten – etwa ein Rücktrittsrecht ohne Kosten. Ohne Regelung wird es eine Auslegungsfrage.
Kann ich die Abnahme verweigern?
Bei wesentlichen Mängeln ja. Bei kleineren Mängeln müssen Sie abnehmen, können sie aber vorbehalten und einen angemessenen Teil des Werklohns zurückbehalten.
Gilt das Widerrufsrecht auch im Ladengeschäft?
Nein. Wer im Geschäftsraum des Betriebs unterschreibt, hat kein gesetzliches Widerrufsrecht. Das ist ein Grund, sich Bedenkzeit zu nehmen, statt vor Ort zu unterschreiben.
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Quellen
- §§ 631 ff. BGB – Werkvertrag; § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB – fünf Jahre bei Bauwerken
- §§ 312b, 312g, 355 BGB – Widerrufsrecht außerhalb von Geschäftsräumen
- § 640 BGB – Abnahme