Photovoltaik-Repowering: Module tauschen, Vergütung klären
Alte Module gegen neue: was das auf derselben Fläche bringt und warum ein Modultausch keine neuen zwanzig Jahre Einspeisevergütung auslöst.
Repowering heißt: Die alten Module kommen vom Dach, neue kommen drauf. Auf derselben Fläche sind das heute rund zwei Drittel mehr Leistung. Die entscheidende Frage ist aber nicht die Technik, sondern das Geld – und dort steht in den meisten Ratgebern das Falsche. Ein Modultausch löst keine neue zwanzigjährige Vergütung aus. Die ersetzenden Module übernehmen bis zur Höhe der ersetzten Leistung Inbetriebnahmedatum, Vergütungshöhe und Restdauer der alten Anlage.
Das ist keine Auslegung, sondern die Linie der Clearingstelle EEG|KWKG, der vom Bundeswirtschaftsministerium eingerichteten Stelle für Streitfragen zum EEG. Wer darauf baut, dass nach dem Tausch wieder zwanzig Jahre laufen, verrechnet sich bei einer 10-kWp-Anlage um einen fünfstelligen Betrag.
Was Repowering technisch bringt
Dasselbe Dach, dreimal belegt: Der Modulwirkungsgrad ist von rund 13 Prozent im Jahr 2006 auf rund 22 Prozent gestiegen. Wer die Fläche neu belegt, hebt die Leistung, ohne einen Quadratmeter mehr zu brauchen.
Dazu kommen Dinge, die in keiner Kilowattzahl stehen: Module mit halbierten Zellen stecken Teilverschattung besser weg, moderne Wechselrichter regeln genauer, und ein Speicher lässt sich gleich mit einplanen. Was nicht besser wird, ist das Dach darunter – deshalb gehört die Unterkonstruktion in jedes Repowering-Angebot.
Was mit der Vergütung passiert
Die Regel hat sich mehrfach geändert, und genau daraus kommen die widersprüchlichen Aussagen im Netz. Entscheidend ist, wann ersetzt wird und ob ein Defekt vorlag:
| Zeitraum | Wann bleibt die Vergütung erhalten? | Grundlage |
|---|---|---|
| vor 2012 | Gar nicht – ersetzte Module bekamen neues Inbetriebnahmedatum, neue Höhe, neue Dauer | EEG in den damaligen Fassungen |
| 2012 bis 2022 | Nur bei technischem Defekt, Beschädigung oder Diebstahl, und nur bis zur bisherigen installierten Leistung | § 32 Abs. 5 EEG 2012, § 51 Abs. 4 EEG 2014, § 38b Abs. 2 EEG 2017/2021 |
| bis 15.05.2024 | Bei Dachanlagen mit gesetzlicher Vergütung weiterhin nur bei Defekt, Beschädigung oder Diebstahl | § 48 Abs. 4 S. 2 i. V. m. § 38b Abs. 2 EEG 2023 |
| seit 16.05.2024 | Auch ohne besonderen Anlass – aber unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt, siehe Kasten | § 48 Abs. 4 S. 2 i. V. m. § 38b Abs. 2 S. 1 EEG 2023, Solarpaket I |
Die seit dem 16. Mai 2024 erweiterte Repowering-Regel steht unter einem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission und darf bis zur Genehmigung nicht angewandt werden; es gilt weiter die Fassung vom 15. Mai 2024. Die Clearingstelle empfiehlt ausdrücklich, mit dem Repowering zu warten, bis die Genehmigung bekannt gegeben ist – unklar ist, ob Anlagen, die dazwischen repowert werden, von der neuen Regel profitieren. Wer heute tauscht, sollte sich die Einordnung vorher schriftlich vom Netzbetreiber geben lassen.
Und wenn die Anlage mehr Leistung bekommt?
Dann zerfällt die Anlage rechnerisch in zwei Teile. Bis zur alten Leistung gilt das alte Inbetriebnahmedatum mit seiner Restdauer. Für den Teil darüber kann bei Gebäudeanlagen ein Anspruch nach dem zum Zeitpunkt der Erweiterung geltenden EEG bestehen (§ 38h S. 2 Nr. 2 EEG 2023) – seit dem 16. Mai 2024 ebenfalls unter dem Genehmigungsvorbehalt. Bei Freiflächenanlagen entfällt der Anspruch für den Mehranteil.
Für eine Anlage, deren zwanzig Jahre schon abgelaufen sind, heißt das in der Praxis: Der alte Anteil bringt keine Vergütung mehr, der zusätzliche Anteil wird nach heutigem Satz vergütet – derzeit 7,70 Cent je Kilowattstunde bis 10 Kilowatt bei Überschusseinspeisung. Was das für Ihre Anlage bedeutet, hängt am Einzelfall; die Clearingstelle gibt auf Anfrage Auskunft, der Netzbetreiber muss es ohnehin bestätigen.
Melden, sonst wird es teuer
Ein Ersetzen von Modulen ist unabhängig vom Inbetriebnahmedatum meldepflichtig – beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister. Versäumte Meldungen können den Zahlungsanspruch kürzen. Das gilt auch dann, wenn die Leistung gleich bleibt und sich für Sie scheinbar nichts ändert.
Wann sich Repowering rechnet – und wann nicht
| Spricht dafür | Spricht dagegen | |
|---|---|---|
| Dachzustand | Dach hält noch 20 Jahre oder wird gerade saniert | Dach müsste erst neu gedeckt werden und das steht nicht an |
| Fläche | Fläche ist knapp, altes Modul holt wenig heraus | Fläche ist reichlich – dann lieber daneben erweitern |
| Eigenverbrauch | Hoher Eigenverbrauch, Wärmepumpe oder Auto geplant | Niedriger Verbrauch, kein Speicher, kein Ausbau geplant |
| Bauteile | Wechselrichter ist ohnehin am Ende seiner Lebensdauer | Wechselrichter wurde gerade getauscht |
| Zeitpunkt | Vergütung ist ausgelaufen, der Strom wird nur noch mit dem Marktwert vergütet | Vergütung läuft noch Jahre mit altem, hohem Satz |
Häufige Fragen
Bekomme ich nach dem Repowering wieder 20 Jahre Einspeisevergütung?
Nein. Die ersetzenden Module übernehmen bis zur Höhe der ersetzten Leistung das Inbetriebnahmedatum, die Vergütungshöhe und die verbleibende Dauer der alten Anlage – so die Clearingstelle EEG|KWKG. Neue Vergütung nach heutigem Satz kann nur der Leistungsanteil erhalten, der über die alte Leistung hinausgeht, und auch das derzeit nur unter dem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt.
Was ist der Unterschied zwischen Repowering und Erweitern?
Beim Repowering kommen alte Module weg und neue an ihre Stelle. Beim Erweitern bleibt alles hängen und es kommt etwas dazu. Für die zusätzliche Leistung gilt immer das EEG zum Zeitpunkt der Erweiterung, nie der alte Satz – siehe Anlage erweitern.
Darf ich die alten Module weiterbetreiben?
Ja, nur ohne EEG-Zahlung. Für Gartenhaus, Werkstatt oder eine Inselanlage ist das oft die beste Verwendung – siehe Komponenten und Inselanlage.
Lohnt Repowering bei einer Anlage, deren Förderung noch läuft?
Selten. Solange ein alter, hoher Satz läuft, ist der Ertrag je Kilowattstunde das Argument, nicht die Kilowattzahl. Rechnen Sie den Rest der Laufzeit gegen den Mehrertrag – und beachten Sie, dass bis zur ersetzten Leistung der alte Satz ohnehin weiterläuft.
Wer beantwortet die Vergütungsfrage verbindlich?
Verbindlich entscheidet im Streitfall das Gericht; praktisch zählt die Einordnung des Netzbetreibers. Die Clearingstelle EEG|KWKG führt Verfahren und veröffentlicht Hinweise – ihre Häufigen Rechtsfragen 100 und 141 sind die belastbarste frei zugängliche Quelle zu diesem Thema.
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Weiterlesen
- Was die alte Anlage noch wert ist
- Abbau und Entsorgung
- Förderende nach 20 Jahren – die Alternative zum Tausch: einfach weiterlaufen lassen
- Anlage erweitern – wenn Fläche übrig ist
- Kosten einer neuen Anlage – Preise 2026
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Quellen
- Clearingstelle EEG|KWKG, Häufige Rechtsfrage 141 – Vergütungssatz beim Austausch von Modulen (Fassung zuletzt geprüft 21.09.2026)
- Clearingstelle EEG|KWKG, Häufige Rechtsfrage 100 – Erweitern und Repowern zu früheren Vergütungssätzen (Fassung zuletzt geprüft 21.09.2026)
- Clearingstelle EEG|KWKG, Häufige Rechtsfrage 155 – Meldepflichten beim Ersetzen von Modulen
- Fraunhofer ISE: Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland, Fassung 20.08.2026 – Entwicklung des Modulwirkungsgrades
- § 38b Abs. 2, § 38h, § 48 Abs. 4 EEG 2023 – Ersetzen von Anlagen und Repowering