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Ratgeber · Photovoltaik

PV-Anlage anmelden: wo, wann und wer es macht

Drei Meldungen gehören zu einer Photovoltaikanlage, eine davon machen Sie selbst. Welche das ist, welche Frist gilt und was ihr Versäumnis kostet.

Redaktion: René LindelaubStand 27. September 20266 Minuten LesezeitSo rechnen wir

Zu einer Photovoltaikanlage gehören drei Meldungen – beim Netzbetreiber, im Marktstammdatenregister und beim Finanzamt. Zwei davon erledigt in aller Regel jemand anders. Die dritte ist Ihre, sie hat eine harte Frist von einem Monat, und wer sie versäumt, verliert Geld.

Die drei Meldungen auf einen Blick

WohinWannWer macht es
Netzbetreibervor dem Bauder Fachbetrieb, mit dem Netzanschlussantrag
Marktstammdatenregisterbinnen eines Monats nach InbetriebnahmeSie selbst – manche Betriebe bieten es an, verpflichtet sind sie nicht
Finanzamtje nach Fall, siehe SteuerSie, meist über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Was technisch bei der Inbetriebnahme passiert – Fertigmeldung, Zählerwechsel, Inbetriebnahmeprotokoll – steht unter Inbetriebnahme.

Muss ich überhaupt? Die Sonderfälle

Ja, sobald die Anlage mit dem Stromnetz verbunden ist – und zwar unabhängig davon, ob Sie einspeisen. Nicht die Erzeugung löst die Pflicht aus, sondern der Netzanschluss. Das überrascht viele, deshalb die häufigsten Fälle einzeln:

Der FallAnmelden?Was gilt
Anlage ohne Einspeisung, reiner EigenverbrauchJaDie Registrierungspflicht gilt für jede Erzeugungseinheit, auch wenn kein Strom ins Netz geht.
Nulleinspeisung, Einspeisung technisch abgeriegeltJaDie Anlage erzeugt Strom – das genügt. Die Abriegelung ändert daran nichts.
Nur ein Speicher kommt dazuJaDer Speicher wird als eigene Einheit angelegt, siehe Speicher nachrüsten.
Wechselrichter wird getauschtNachtragenKeine neue Anmeldung, aber die geänderten Daten gehören ins Register.
BalkonkraftwerkJa, verkürztNur Marktstammdatenregister, der Netzbetreiber entfällt – siehe unten.
Echte Inselanlage ohne jeden NetzanschlussNeinGartenhaus, Wohnmobil, Weidezaun: Was weder unmittelbar noch mittelbar am Netz hängt und auch nicht ans Netz soll, ist ausgenommen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MaStRV). Die Falle heißt „mittelbar“: Ein Umschalter zum Hausnetz oder ein netzfähiger Wechselrichter genügt, und die Pflicht lebt auf. Einzelheiten unter Inselanlage.
Anlage wird abgebautJaDie Stilllegung ist ebenfalls zu melden – sofern sie überhaupt registriert war.
Grundlage ist die Marktstammdatenregisterverordnung. Im Zweifel gilt: Was Strom erzeugt oder speichert und mit dem Netz verbunden ist, gehört ins Register. Der Netzanschluss ist das entscheidende Merkmal, nicht die Erzeugung.
Netzbetreiber ist nicht Stromanbieter

Die beiden werden ständig verwechselt. Ihr Stromanbieter ist das Unternehmen, dem Sie Ihre Rechnung zahlen, und er hat mit der Anmeldung nichts zu tun. Der Netzbetreiber betreibt die Leitungen in Ihrer Straße, Sie können ihn sich nicht aussuchen, und er ist für Anschluss, Zähler und Vergütung zuständig. Wer bei seinem Stromanbieter anruft, um die Anlage anzumelden, bekommt dort zu Recht eine Absage.

Kosten: Die Registrierung im Marktstammdatenregister ist kostenlos. Auch der Zählerwechsel durch den Netzbetreiber wird Ihnen nicht in Rechnung gestellt. Kosten entstehen erst, wenn ein neuer Zählerschrank nötig wird – das ist eine Sache der Elektroinstallation, nicht der Anmeldung, siehe Kosten.

Der Ablauf

Von der Inbetriebnahme bis zur ersten GutschriftVier Schritte: Anlage in Betrieb nehmen, binnen eines Monats im Marktstammdatenregister registrieren, Netzbetreiber meldet sich, erste Abrechnung.1InbetriebnahmeDatum schriftlichbestätigen lassen2Registrierungbinnen eines Monatsrund 20 Minuten3NetzbetreiberZählerwechselund Datenblatt4Gutschriftmeist jährlichteils monatlich
Die Registrierung ist Ihre Aufgabe, nicht die des Installateurs – auch wenn viele Betriebe sie anbieten. Verantwortlich bleiben Sie.

Das Marktstammdatenregister: was Sie eintragen

Das Register ist das Anlagenverzeichnis der Bundesnetzagentur. Ohne Eintrag gibt es keine Vergütung – und zwar rückwirkend nicht. Die Registrierung dauert rund zwanzig Minuten und braucht keine Steuernummer und keine Gewerbeanmeldung.

  1. Benutzerkonto anlegen auf marktstammdatenregister.de.
  2. Anlagenbetreiber anlegen – als Privatperson mit Name und Anschrift, keine Gewerbeanmeldung nötig.
  3. Einheit anlegen: Energieträger „Solare Strahlungsenergie“, Standort „Bauwerk“, Art der Anlage entsprechend Dach oder Freifläche.
  4. Bruttoleistung in Kilowatt peak – die Summe der Modulleistungen, nicht die Wechselrichterleistung.
  5. Wechselrichterleistung gesondert, in Kilowatt.
  6. Inbetriebnahmedatum – die wichtigste Angabe, sie bestimmt Ihren Vergütungssatz für zwanzig Jahre.
  7. Zählernummer und, falls vorhanden, die Nummer des Zweirichtungszählers.
  8. Speicher als eigene Einheit anlegen, falls vorhanden.
  9. Registrierung abschließen und die Bestätigung aufbewahren.
Die Frist und was ihr Versäumnis kostet

Einen Monat nach Inbetriebnahme. Wer sie überschreitet, verliert den Vergütungsanspruch für den Zeitraum zwischen Inbetriebnahme und Registrierung – das Geld ist dann endgültig weg. Bei einer 10-kWp-Anlage kostet jeder versäumte Sommermonat rund 64 Euro.

Was Sie später nachpflegen müssen

  • Leistungsänderung, wenn Module ergänzt oder getauscht werden.
  • Speicher, sobald einer dazukommt, siehe Speicher nachrüsten.
  • Betreiberwechsel beim Verkauf des Hauses – der neue Eigentümer übernimmt die Einheit, der alte meldet sich ab.
  • Stilllegung, wenn die Anlage endgültig abgebaut wird.
  • Adress- und Kontaktänderungen, damit Post der Bundesnetzagentur ankommt.

Die Meldung beim Netzbetreiber

Sie geht der Montage voraus, nicht umgekehrt: Der Fachbetrieb stellt den Netzanschlussantrag, meist mehrere Wochen vorher, und der Netzbetreiber prüft, ob das Netz die Leistung aufnehmen kann. Ohne diese Zustimmung darf nicht angeschlossen werden.

Für Sie heißt das vor allem eines: Fragen Sie im Angebot nach, ob die Anmeldung beim Netzbetreiber enthalten ist – und lassen Sie sich die Bestätigung geben. Was danach technisch passiert, von der Fertigmeldung bis zum Zählerwechsel, steht unter Inbetriebnahme.

Balkonkraftwerk: das vereinfachte Verfahren

Für Steckersolargeräte ist die Anmeldung seit dem Solarpaket I deutlich kürzer: Die Meldung beim Netzbetreiber entfällt, es bleibt die Registrierung im Marktstammdatenregister. Dort gibt es ein eigenes, verkürztes Formular. Den Zählertausch veranlasst der Netzbetreiber von sich aus, und er ist kostenlos. Einzelheiten unter Balkonkraftwerk anmelden.

Was das Register sonst noch kann

Es ist öffentlich einsehbar. Sie können nachschlagen, wie viele Anlagen in Ihrer Straße stehen, wie groß sie sind und wann sie in Betrieb gingen – das ist nützlich, wenn Sie wissen wollen, ob Ihr Netzabschnitt schon stark belegt ist. Personenbezogene Daten von Privatpersonen sind dabei nicht sichtbar.

Häufige Fragen

Macht das nicht der Installateur?

Viele bieten es an, verpflichtet sind sie nicht. Die Anmeldung beim Netzbetreiber ist seine Aufgabe, die Registrierung im Marktstammdatenregister Ihre. Klären Sie im Angebot, wer was übernimmt.

Was, wenn ich das Datum nicht mehr weiß?

Fragen Sie den Betrieb nach dem Inbetriebnahmeprotokoll. Es liegt in aller Regel vor und ist der Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber.

Gilt das auch für ein Balkonkraftwerk?

Ja, mit vereinfachtem Verfahren – siehe Balkonkraftwerk anmelden.

Brauche ich eine Steuernummer für die Registrierung?

Nein. Für Anlagen bis 30 Kilowatt peak auf Wohngebäuden ist der Betrieb einkommensteuerfrei, siehe Steuer.

Was ist der Unterschied zwischen Anmelden und Inbetriebnahme?

Die Inbetriebnahme ist der technische Vorgang: Die Anlage wird betriebsbereit und erzeugt zum ersten Mal Strom. Das Anmelden sind die Meldungen darum herum. Das Datum der Inbetriebnahme ist dabei die wichtigste Angabe, die Sie melden – es bestimmt Ihren Vergütungssatz für zwanzig Jahre. Der Ablauf steht unter Inbetriebnahme.

Ich habe die Frist verpasst – was jetzt?

Registrieren Sie sofort. Der Anspruch für den Zeitraum zwischen Inbetriebnahme und Registrierung ist verloren, der künftige nicht. Je länger Sie warten, desto größer wird der verlorene Zeitraum. Eine Heilung oder Nachsicht sieht das Gesetz nicht vor.

Muss ich eine Anlagenerweiterung neu anmelden?

Die Erweiterung wird als Leistungsänderung an der bestehenden Einheit nachgetragen oder als eigene Einheit angelegt – das hängt davon ab, ob sie hinter demselben Zähler hängt. Was das für die Vergütung bedeutet, steht unter Anlage erweitern.

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Quellen

  • Marktstammdatenregister
  • § 5 MaStRV – Registrierungspflicht und die Ausnahme für Anlagen ohne Netzanschluss (Abs. 2 Nr. 1)
  • § 52 EEG – Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen
  • § 8 EEG und § 13 Abs. 2 NAV – Anschluss ans Netz und Installateurverzeichnis

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